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Urteil und Revision

Kein Arbeitslohn

 

Monteure oder Mitarbeiter von Schlüsseldiensten müssen in der Regel auch an Feiertagen und an Wochenenden ran. Hierzu ist es üblich, daß der Arbeitgeber seinen Mitarbeitern einen Firmenwagen mit Werkzeug zur Verfügung stellt.

Die Frage, die das Finanzgericht (FG) Baden-Württemberg beantworten mußte, lautete: Liegt in der Nutzungsüberlassung des Pkw ein geldwerter Vorteil, den der Arbeitgeber als steuerpflichtigen Arbeitslohn behandeln muß? Schließlich benutzt der Monteur den Wagen zu Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte und eventuell auch noch zu Privatfahrten.

Die Richter verneinten dies und urteilten: Zwar könne der Mitarbeiter das Fahrzeug an solchen Tagen auch zu privaten Zwecken nutzten, die Überlassung des Fahrzeugs an Tagen der Rufbereitschaft liege jedoch ausschließlich im eigenbetrieblichen Interesse des Arbeitgebers (FG Baden-Württemberg, Urteil vom 29.9.1998, 12 K 272/97).

Das Finanzamt teilt diese Auffassung leider nicht und hat beim Bundesfinanzhof Revision eingelegt (Aktenzeichen beim BFH: VI R 195/98).

Tip: Möchte der Fiskus Sie als Auftraggeber dazu verdonnern, Lohnsteuer, Solidaritätszuschlag, Kirchensteuer und Sozialversicherungsbeiträge für Ihren Mitarbeiter abzuführen - wenn Sie ihm an Tagen der Rufbereitschaft einen Pkw zur Verfügung stellen -, wehren Sie sich. Legen sie Einspruch ein und beantragen Sie eine Aussetzung der Vollziehung. Die Steuer wird erst dann fällig, wenn der Bundesfinanzhof zu diesem strittigen Sachverhalt geurteilt hat.

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