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Berufsunfähigkeitsversicherung

Kein Pardon bei falschen Antworten

Berufsunfähigkeitversicherungen zahlen nur, wenn Sie beim Abschluss alle Fragen beantwortet haben. „Hab ich vergessen“ ist keine zulässige Ausrede.

Versicherungen schauen im Schadensfall sehr genau hin, bevor sie zahlen. Das gilt auch für Berufsunfähigkeitspolicen: So verlassen sich die Versicherer bei Vertragsabschluss zwar auf die Angaben des Versicherten, prüfen dafür aber eben diese Angaben im Schadensfall umso genauer. Wer beim Abschluss nicht alle Vorerkrankungen angegeben hatte, darf dann nicht mehr auf eine Rente hoffen. Selbst dann nicht, wenn einzelne Vorerkrankungen dem Versicherten bei Antragsstellung nicht wichtig erschienen sind. Das zeigt aktuell wieder einmal ein Urteil des Oberlandesgerichts (OLG) Karlsruhe.

In dem behandelten Fall hatte ein Lagerarbeiter auf die Frage nach Krankheiten oder Beschwerden in den letzten zehn Jahren mit einem „Nein“ geantwortet. Zehn Jahre nach Abschluss der Versicherung beantragte der Mann Leistungen wegen Berufsunfähigkeit aufgrund von Bandscheibenproblemen. Die Versicherung forschte nach und wurde fündig: Tatsächlich war der Mann alleine in den letzten drei Jahren vor Vertragsabschluss einmal 34 Tage und einmal 26 Tage arbeitsunfähig gewesen, jeweils aufgrund von Thrombosen. Auch in den Jahren zuvor war er mehrfach krankgeschrieben, unter anderem wegen Rückenproblemen.

Aufgrund der fehlenden Angaben, weigerte sich die Versicherung, zu zahlen. Es handele sich um arglistige Täuschung. Das sahen auch die Richter des OLG so: Der Versicherte habe bei Abschluss der Berufsunfähigkeitsversicherung betrogen. Dass er die Schulter- und Rückenbeschwerden nicht angegeben hatte, sei nicht nachvollziehbar. Da die Probleme mehrfach aufgetreten waren, hätte ihm klar sein müssen, dass solche Beschwerden für den Versicherer erheblich sind. Für seine Arglist spreche jedoch in erster Linie, dass der Kläger auch die Thromboseerkrankungen verschwiegen hat, durch die er zweimal für einen längeren Zeitraum arbeitsunfähig war. Zumal diese Erkrankungen bei Antragstellung noch nicht sehr lange zurücklagen. (Urteil vom 05. Februar 2013, Az. 12 U 140/12)

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(jw)

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