Die mehrfache Verweigerung des Grußes gegenüber dem Geschäftsführer nach dessen vorherigem Gruß stellt keine grobe Beleidigung dar, die zum Ausspruch einer Kündigung berechtigen könnte, entschied das Landesarbeitsgerichts (LAG) Köln. Im dem behandelten Fall hatte ein Mitarbeiter bei einer Begegnung im Wald den Gruß seines Chefs nicht erwidert. Zuvor hatte der Mitarbeiter erfahren, dass ihm gekündigt werden sollte. Auch ein Antrag des Arbeitsgebers auf Auflösung des Arbeitsvertrags sei durch dieses Verhalten nicht gerechtfertigt.
Recht
Kein Recht auf Gruß
Dass ein Mitarbeiter seinen Vorgesetzten außerhalb des Betriebes nicht grüßt, ist kein Kündigungsgrund.