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Recht

Kein Schreck beim Arbeitsunfall

Für Arbeitsunfälle haftet die Berufsgenossenschaft. Schön und gut. Aber wann handelt es sich eigentlich um einen Arbeitsunfall? Und wann kann der Chef persönlich in Regress genommen werden?

von Solveig Eckert

Ein Unfall gilt nach dem Siebten Sozialgesetzbuches (SGB VII) immer dann als Arbeitsunfall, wenn die folgenden Voraussetzungen erfüllt sind:

wenn er während einer sozialversicherungsrechtlichen Beschäftigung erfolgt

oder auf einem bei dieser Beschäftigung zurückzulegenden Weg (Betriebsweg)

oder beim Zurücklegen des Weges von oder zu der Arbeit (Arbeitsweg)

und wenn er zu einem Gesundheitsschaden oder zum Tod des verunglückten Arbeitnehmers führt.

Sonderfälle beachten

Nicht als Arbeitsunfall gelten

Unfälle, die während des Essens und Trinkens in der Arbeitszeit auf dem Betriebsgelände oder in der Kantine passieren, da Nahrungsaufnahme unabhängig von der Arbeitstätigkeit erforderlich ist

Unfälle, die geschehen, während ein Bewerber eine neue Arbeitsstelle sucht, da die Jobsuche ausschließlich den eigenen wirtschaftlichen Interessen des Bewerbes dient. Das gilt auch dann, wenn es zum Abschluss eines Arbeitsvertrages kommt.

Hingegen gelten Unfälle während des Betriebssports als Arbeitsunfälle,

wenn der Sport dem Ausgleich der geistigen, nervlichen oder körperlichen Belastung durch die Betriebstätigkeit dient,

mit einer gewissen Regelmäßigkeit stattfindet,

der Teilnehmerkreis im Wesentlichen auf die Beschäftigten des veranstaltenden Betriebes beschränkt ist,

die Organisation des Sports durch den Betrieb erfolgt

und die Dauer und Zeit der Veranstaltungen dem Zweck als Ausgleichssport nicht entgegenstehen.

Unfälle, die während des Trainings für einen Wettkampfsport passieren, sind daher keine Arbeitsunfälle im Sinne des SGB VII, selbst dann nicht, wenn die Organisation des Trainings durch den Arbeitgeber erfolgt oder der Trainingsort zum Betriebsgelände gehört (betriebseigene Sport- oder Schwimmhalle).

Wer haftet wann?

Bei Arbeitsunfällen sind Mitarbeiter in der Regel durch die Berufsgenossenschaft abgesichert. Das gilt unabhängig davon, ob der Unfall vom Arbeitgeber oder von einem Arbeitskollegen verursacht wurde.

Anders sieht es aus, wenn der Arbeitgeber oder der Arbeitskollege den Unfall vorsätzlich verursacht haben. In solchen Fällen haften die Verursacher des Unfalls im vollem Umfang persönlich. Das gilt auch, dann wenn sie den Unfall nicht im Betrieb sondern auf einem Arbeitsweg vorsätzlich verursacht haben.

Die Autorin Solveig Eckert ist Rechtsanwältin bei der Beiten Burkhardt Rechtsanwaltsgesellschaft in Berlin.

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