Foto: Guido Grochowski - stock.adobe.com

Steuern

Kein Steuerbonus für öffentliche Abwasserleitung

Grundstückseigentümer, die für eine neue öffentliche Abwasserleitung zahlen müssen, können dafür keinen Steuerbonus auf Handwerkerleistungen ansetzen.

Wer Handwerker beschäftigt, kann sich einen Teil der Arbeitskosten als Steuerbonus vom Finanzamt erstatten lassen. Das gilt allerdings nur, wenn die Handwerkerleistung in einem räumlichen Zusammenhang mit dem Haushalt steht – und dem Haushalt des Steuerpflichtigen dient. Das hat der Bundesfinanzhof (BFH) entschieden.

Der Fall: Ein Grundstückseigentümer musste einen Zuschuss für die Neuverlegung einer Mischwasserleitung des öffentlichen Abwassernetzes bezahlen. Den Lohnkostenanteil wollte er als Handwerkerleistung geltend machen. Das Finanzamt lehnte ab.

Das Urteil: Vor dem BFH zog der Kläger den Kürzeren. Zwar sei der Abzug von Handwerkerleistungen möglich, die jenseits der Grundstücksgrenze erbrachte wurden. Das sei jedoch nur zulässig, wenn die Arbeiten dem Steuerpflichtigen dienen. So hatte der BFH 2014 die Arbeitskosten für den Anschluss eines Grundstücks an das Wassernetz anerkannt. Dieser erforderliche „räumlich-funktionale Zusammenhang zum Haushalt des Steuerpflichtigen“ sei in dem aktuellen Fall jedoch nicht gegeben. Im Unterschied zu einem Hausanschluss komme der Ausbau des allgemeinen Versorgungsnetzes nicht nur einzelnen Grundstückseigentümern zugute, sondern allen Nutzern des Versorgungsnetzes. Unerheblich sei, wenn der Baukostenzuschuss – wie im Streitfall – beim erstmaligen Grundstücksanschluss an die öffentliche Abwasserentsorgungsanlage erhoben wird (Urteil vom 21. Februar 2018, Az. VI R 18/16)

Auch interessant:

Foto: Guido Grochowski - stock.adobe.com Abflussrohr mt Geld

Das könnte Ihnen auch gefallen: