Die Richter des Bundesfinanzhofs entschieden, dass die Baupläne zur Errichtung eines Bauvorhabens auf dem erworbenen Grundstück nicht zum grunderwerbsteuerpflichtigen Erwerb gehören (BFH, Urteil vom 9.11.1999, Az: II R 54/98).
Tipp: Um Konfrontationen mit dem Finanzamt zu vermeiden, sollte man den Kaufpreis bereits im Notarvertrag aufteilen. Je höher der Wert der Baupläne veranschlagt wird, desto höher ist natürlich der Spareffekt. Man sollte jedoch nur realistische Aufteilungen vornehmen. Das Finanzamt scheut nämlich nicht davor zurück, im Zweifel Gutachter einzuschalten, die die im Notarvertrag angesetzten Werte überprüfen.