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Urteil

Keine Kündigung für Alkoholiker

Problem Alkoholismus: Wird ein Mitarbeiter rückfällig, ist das nicht gleich ein Kündigungsgrund.

Das hat das Landesarbeitsgericht Berlin-Brandenburg an dem Fall eines Industrieelektronikers klargestellt: Dieser war mehrfach alkoholisiert zur Arbeit gekommen und dafür verwarnt, abgemahnt und schließlich entlassen worden. Der Arbeitgeber wollte die Kündigung jedoch zurücknehmen, sollte sich der Mitarbeiter erfolgreich einer Alkoholtherapie unterziehen. Der Angestellte willigte ein, dokumentierte seine Entziehungskur durch deutlich verbesserte Leberwerte und setzte seine Tätigkeit fort.

Kurz darauf ein erneuter Verdacht aufgrund einer Alkoholfahne: Der Mitarbeiter räumte ein, am Abend zuvor Bier getrunken zu haben. Konsequenz für den Chef: die erneute Kündigung. Dagegen ging der Mitarbeiter gerichtlich vor und bekam recht.

Bei Alkoholabhängigkeit greifen die gleichen Grundsätze wie bei anderen krankheitsbedingten Kündigungen, argumentierten die Richter. Dass der Mitarbeiter am Anfang seiner Therapie noch einmal rückfällig geworden sei, ergebe noch keine negative Prognose und damit keinen Kündigungsgrund. Schließlich habe der Mitarbeiter sein Alkoholproblem längere Zeit im Griff gehabt. Dafür spreche die Entwicklung der regelmäßig festgestellten Blutwerte.

Dass die Tätigkeit eines Industrieelektronikers bei Fehlern erhebliche Folgen nach sich ziehen könnte, ändere nichts an der Unwirksamkeit der Kündigung. Schließlich habe der Mitarbeiter bisher nicht fehlerhaft gearbeitet.

(bw)

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