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Steuern

Müssen Sanierungsgewinne versteuert werden?

Zur Einzelfallprüfung verpflichtet: Finanzämter dürfen die Steuern auf Sanierungsgewinne nicht mehr pauschal erlassen. Für insolvenzbedrohte Betriebe bedeutet das mehr Bürokratie und mehr Unsicherheit.

Sanierung statt Insolvenz? Das gelingt oft nur mit einen Schuldenschnitt: Gläubiger erlassen dem insolvenzbedrohten Betrieb einen Teil oder die gesamten Schulden. Für die Gläubiger ein Verlust, für den Schuldner ein Sanierungsgewinn – den er eigentlich versteuern müsste.

Ob ein Sanierungsgewinn zu versteuern ist, muss das Finanzamt ab sofort im Einzelfall prüfen. Das hat jetzt der Bundesfinanzhof (BFH) entschieden.

Was das Finanzamt prüfen muss, deutet der BFH auch schon an:

  • Ist das Unternehmen sanierungsbedürftig?
  • Wurde ein Schuldenerlass vereinbart?
  • Hat der Gläubiger die Absicht, das Unternehmen zu sanieren?
  • Ermöglicht der Schuldenerlass eine Sanierung?

Bisher hatten die Finanzämter auf eine solche Prüfung verzichtet. Ihnen genügte es, wenn der insolvenzgefährdete Betrieb einen Sanierungsplan vorlegte. So sah es der sogenannte Sanierungserlass des Bundesfinanzministeriums von 1997 vor. Diesen Erlass stufte der BFH nun als rechtswidrig ein: Steuererlass im Einzelfall ja, aber nicht pauschal.

Dass so eine Prüfung nicht immer zugunsten eines Betriebs ausgehen wird, machte schon der Fall deutlich, über den der BFH zu entscheiden hatte: Das Finanzamt hatte trotz Sanierungserlass genauer geprüft – und Steuern auf einen Sanierungsgewinn von 620.000 Euro gefordert. Die Begründung: Der Betrieb sei nicht sanierungsgeeignet, da er auch im Folgejahr einen Verlust erlitten hatte. (Beschluss vom 28. November 2016, Az. GrS 1/15)

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