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Elterzeit

Kinderplanung im Betrieb!

Elternzeit macht Arbeit, nicht nur für die Erziehungsberechtigten. Auch der Chef muss gut planen und organisieren. Denn: Mitarbeiter mit Kindern haben Ansprüche.

Wer ein Kind betreut, hat Anspruch auf Elternzeit. Das gilt nicht nur für sorgeberechtigte Eltern, sondern auch für Adoptiv- und Pflegeeltern. Bis zu drei Jahre kann jeder Elternteil für jedes Kind nehmen. Liegen die Voraussetzungen vor, so muss der Arbeitgeber die Elternzeit gewährt werden. Worauf muss er dabei achten?

Mitarbeiter binden sich!

Die Elternzeit muss bis zur Vollendung des dritten Lebensjahres des Kindes genommen werden. Eines der drei Jahre kann mit Zustimmung des Arbeitgebers bis zur Vollendung des achten Lebensjahres übertragen werden. Mit dem Antrag auf Elternzeit muss ein Mitarbeiter seinem Arbeitgeber mitteilen, für welchen Zeitraum er innerhalb von zwei Jahren die Elternzeit nehmen will. Diese Ankündigung ist für den Mitarbeiter bindend.

Antragsfristen beachten!

Soll die Elternzeit direkt im Anschluss an die Mutterschutzfrist genommen werden, so muss sie sechs Wochen vor Beginn angekündigt werden. Ansonsten muss sie spätestens acht Wochen vorher angemeldet werden.

Arbeitsverhältnis besteht weiter!

Das Arbeitsverhältnis ruht in der Elternzeit und tritt nach deren Ende wieder in vollem Umfang in Kraft. Daher haben Eltern auch während der Elternzeit eventuell einen Anspruch auf Sonderzahlungen, die nur an die Betriebszugehörigkeit nicht aber an die geleistete Arbeit anknüpfen.

Keine Kündigung!

Vor und während der Elternzeit haben Mitarbeiter Sonderkündigungsschutz. Er beginnt zum Zeitpunkt des Antrags auf Elternzeit, frühestens allerdings acht Wochen vor deren Beginn.

Nur in Ausnahmefällen kann eine Kündigung durch die für den Arbeitsschutz zuständige oberste Landesbehörde genehmigt werden. Typisch für solche Ausnahmen sind Betriebsstilllegungen (OVG Münster vom 21. März 2000 22 A 513/99).

Teilzeittätigkeit erlaubt!

Eine Teilzeitarbeit kann ein Mitarbeiter in der Elterzeit bis zu 30 Stunden pro Woche ausüben. Den Teilzeitwunsch muss er dem Arbeitgeber acht Wochen vor dem erwünschten Beginn melden. Ablehnen darf ihn der Arbeitgeber nur aus dringenden betrieblichen Gründen. Dies ist zum Beispiel dann der Fall, wenn ein Ersatz eingestellt wurde oder wenn sich der Arbeitsplatz nicht für Teilzeit eignet. Genehmigen muss der Arbeitgeber auch Teilzeittätigkeiten bei anderen Arbeitgebern oder als Selbstständiger.

Vorzeitiges Ende ist möglich!

Die Elternzeit kann nur dann vorzeitig beendet werden, wenn der Arbeitgeber zustimmt. Wird das vorzeitige Ende der Elternzeit allerdings wegen der Geburt eines weiteren Kindes oder eines Härtefalles wie beispielsweise der Gefährdung der wirtschaftlichen Existenz beantragt, so kann der Arbeitgeber nur aus dringenden betrieblichen Gründen ablehnen.

Autor: Dr. Jochen A. Keilich

Der Autor ist Rechtsanwalt der

Kanzlei Beiten Burkhardt Rechtsanwaltsgesellschaft in Berlin.

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