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Kranke Mitarbeiter leichter kündbar

Kleinbetriebe müssen längere Ausfallzeiten ihrer Mitarbeiter nicht akzeptieren: Erfolgreich kündigte ein Arbeitgeber einem angestellten Zahntechniker, der sich für mehrere Wochen arbeitsunfähig gemeldet hatte.

Der Zahntechniker war in einem kleinen Betrieb angestellt. Die Kündigung erhielt er vier Wochen, nachdem er seinem Arbeitgeber mitgeteilt hatte, dass er sich einer Hüftoperation unterziehen müsse und danach voraussichtlich fünf bis acht Wochen arbeitsunfähig sei. Gekündigt hatte der Arbeitgeber allerdings ohne Angaben von Gründen. Daraufhin zog der Mitarbeiter vor Gericht.

Das Arbeitsgericht wie auch das Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz wiesen die Klage ab. Falle ein Arbeitsverhältnis unter die Kleinstbetriebklausel im Kündigungsschutzgesetz, dann könne ein Arbeitgeber ohne Angabe von Gründen fristgerecht ordentlich kündigen. Auch der Vorwurf, die Kündigung sei sittenwidrig, wiesen die Richter zurück: Dass ein zeitlicher Zusammenhang zwischen der Ankündigung der Arbeitsunfähigkeit und der Entlassung besteht, begründe noch keine Sittenwidrigkeit. Zudem sei es nicht im Sinne des Gesetzgebers, wenn die für kleine Betriebe notwendige Flexibilität der Kleinstbetriebklausel durch die Hintertür der Sittenwidrigkeit wieder aufgehoben würde.

Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz: Az. 2 Sa 373/07

(jw)

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