Foto: ExQuisine - stock.adobe.com

Vorsorge

Krankenzusatzversicherung als steuerfreies Gehaltsextra möglich

Arbeitgeber können Krankenzusatzversicherung als steuerfreies Gehaltsextra anbieten. Das klingt gut, hat aber zwei Haken.

Auf einen Blick:

  • Wenn der Chef eine Krankenzusatzversicherung für Mitarbeiter abschließt und direkt bezahlt, handelt es sich um Sachlohn. Wenn alle Sachlohn-Leistungen in der Summe nicht mehr 44 Euro im Monat betragen, sind sie steuerfrei.
  • Fraglich ist allerdings, ob Steuerfreiheit bei diesem Instrument zur Mitarbeitergewinnung und -bindung für den Betrieb wirklich entscheidend und sinnvoll ist. Eine steuerpflichtige Zusatzversicherung kann von vornherein die bessere Lösung sein, weil sie mehr Spielraum für andere Extras lässt.

Vom Arbeitgeber abgeschlossene Krankenzusatzversicherungen galten bisher als steuerpflichtige Lohnzusatzleistungen. Das ändert nun ein Urteil des Bundesfinanzhofs (BFH) – zumindest teilweise. Unternehmen können ihren Mitarbeitern Krankenversicherungsschutz steuerfrei als Gehaltsextra gewähren, unter zwei Voraussetzungen:

  • Die Steuerfreiheit gilt nur, wenn der Mitarbeiter aufgrund seines Arbeitsvertrags Versicherungsschutz verlangen kann, nicht jedoch Geldzahlungen. Der Arbeitgeber muss also die Versicherung für seinen Mitarbeiter abschließen und direkt bezahlen.
  • Unter dieser Voraussetzung zählt der Versicherungsschutz zum sogenannten Sachlohn, wie auch Tank-, Bücher- oder Warengutscheine. Wenn dieser Sachlohn in der Summe den Wert von 44 Euro im Monat nicht überschreitet, ist er steuerfrei. Liegt der Betrag darüber, entfällt die Steuerfreiheit komplett für alle Sachleistungen.

Anders sieht es aus, wenn der Arbeitnehmer eine Versicherung mit einem vom Arbeitgeber benannten Unternehmen abschließt und dafür einen Zuschuss vom Arbeitgeber erhält. Dann handelt es sich um steuerpflichtigen Lohn.

Zwei Fälle – zwei Urteile zur Krankenzusatzversicherung

Im einen Fall hatte der Arbeitgeber für Mitarbeiter jeweils zwei Zusatzkrankenversicherungen für Vorsorgeuntersuchungen, stationäre Zusatzleistungen und Zahnersatz abgeschlossen. Die vom Arbeitgeber bezahlten Beiträge blieben in der Summe monatlich unter der 44-Euro-Grenze und waren entsprechend als Sachlohn zu behandeln. (Urteil vom 7. Juni 2018, Az. VI R 13/16)

Im zweiten Fall informierte der Arbeitgeber sein Team per Aushang darüber, dass er eine Zusatzkrankenversicherung bei einer privaten Krankenversicherungsgesellschaft anbieten könne. Die Mitarbeiter schlossen mit dieser Gesellschaft selbst direkt Versicherungsverträge ab und zahlten die Beiträge. Dafür erhielten sie monatliche Zuschüsse vom Arbeitgeber. Folglich hatte der Arbeitgeber nach Auffassung des BFH nur einen Geldzuschuss versprochen. (Urteil vom 4. Juli 2018, Az. VI R 16/17)

Tipp: Steuerfreie Lösungen sind nicht immer optimal

Steuerfreie Gehaltsextras sind wichtig für die Mitarbeiterbindung und eine Zusatzkrankenversicherung kann ein echter zusätzlicher Anreiz für Mitarbeiter im Vorstellungsgespräch sein. Ob sie aber wirklich beides miteinander kombinieren wollen, sollten sich Arbeitgeber genau überlegen. Der Steuervorteil ist bei solchen Beträgen für beide Seiten überschaubar gering. Zugleich schränkt so eine als Sachlohn gestaltete Police den Spielraum für weitere steuerfreie Gehaltsextras erheblich ein. Denn bei jeder noch so kleinen Überschreitung der 44-Euro-Grenze entfällt die Steuerfreiheit vollständig. Dem können Arbeitgeber vorbeugen, indem sie einen von vornherein steuerpflichtigen Zuschuss zahlen.

Auch interessant:

Foto: ExQuisine - stock.adobe.com Krank im Urlaub

Das könnte Ihnen auch gefallen: