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Wenn sich Kunden und Kollegen beschweren

Kündigung für Zigarettengeruch?

Sie mögen es nicht, wenn ein Mitarbeiter nach Zigaretten riecht. Aber ist das auch ein Kündigungsgrund?

Dass ein Mitarbeiter nach Zigaretten riecht, ist kein Kündigungsgrund. Nicht einmal in der Probezeit.

Das hat das Arbeitsgericht Saarlouis entschieden. In dem Fall hatte eine Bürokraft am ersten Tag ihrer Probezeit nach zwei Stunden die Kündigung bekommen. Der Arbeitgeber begründete das damit, dass die Frau stark nach Rauch roch. Offenbar hatte sich die Frau zwar an das Rauchverbot im Betrieb gehalten, jedoch unmittelbar vor Arbeitsbeginn vor dem Betrieb noch eine Zigarette geraucht. Als Grund für die Kündigung gab der Arbeitgeber an, es hätten sich Kunden und Kollegen über den Rauchgeruch beschwert.

Nach Ansicht des Gerichts verstößt die Kündigung gegen die Persönlichkeitsrechte und die allgemeine Handlungsfreiheit. Auf die Wahrung dieser Rechte habe ein Arbeitnehmer auch in der Probezeit einen Anspruch.

In solchen Fällen sei bei Differenzen eine Kündigung ohne vorheriges Gespräch und die Chance, zu reagieren, nicht zulässig. (Urteil vom 28. Mai 2013, Az. 1 Ca 375/12)

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