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Recht

Kündigung nach Skiurlaub

Wer während der Krankschreibung seine Genesung durch sportliche Aktivitäten gefährdet, läuft Gefahr, fristlos gekündigt zu werden.

Wegen Verstoßes gegen seine arbeitsvertraglichen Pflichten erhielt ein Arbeitnehmer die fristlose Kündigung von seinem Arbeitgeber. Der Grund: ein Skiurlaub in der Schweiz. Der Mann war vom 8. September 2003 bis 16. Januar 2004 wegen einer Hirnhautentzündung krank geschrieben. Trotzdem fuhr er über Silvester für eine Woche zum Skifahren in die Schweiz. Seinem Arbeitgeber sagte er davon nichts.

Während eines Skikurses brach sich der Mann das Schien- und Wadenbein. Aufgrunddessen konnte er nicht, wie geplant, Mitte Januar wieder arbeiten, sondern wurde noch erheblich länger krank geschrieben. Daraufhin ging ihm eine außerordentliche Kündigung zu. Gegen diese klagte der Arbeitnehmer vor dem Bundesarbeitsgericht (AZ: 2 AZR 53/05) und verlor den Prozess. Obwohl er anführte, dass ihm sein Arzt das Skifahren nicht verboten hätte, befand das Gericht die Kündigung am 2. März 2006 für rechtmäßig.

Ein Arbeitehmer sei dazu verpflichtet, sich im Falle einer Arbeitsunfähigkeit gesundheitsfördernd zu verhalten. Mit der Entscheidung, in den Skiurlaub zu fahren, habe der Kläger diese Pflicht erheblich verletzt. Seine Hirnhautentzündung zog starke Konzentrationsschwächen mit sich, die das alpine Skilaufen für ihn normalerweise hätte verbieten müssen. Besonders widersprüchlich: Der Gekündigte war selbst ärztlicher Gutachter für Arbeitsunfähigkeitsbescheinigungen bei einem medizinischen Dienst der Krankenkassen (MDK).

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