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Ende nicht in Sicht

Kündigung wegen Dauerkrankheit ist erlaubt

Dass ein Mitarbeiter dauerhaft krank ist, müssen Arbeitgeber nicht tatenlos hinnehmen. Ist ein Ende der Erkrankung nicht in Sicht, dürfen sie den Arbeitnehmer entlassen.

Für die Kündigung reicht eine negative Gesundheitsprognose für die nächsten zwei Jahre aus. Das hat das Landesarbeitsgericht (LAG) Rheinland-Pfalz entschieden. Der Arbeitnehmer dürfe jedoch keinen Schwerbehindertenstatus haben. Zudem müsse der Arbeitgeber nachweisen, dass er keine andere Verwendungsmöglichkeit für den kranken Mitarbeiter hat.

In dem Fall war ein ehemaliger Maschinenführer seit geraumer Zeit wegen epileptischer Anfälle krankgeschrieben. Er benötigte außerdem ständige Begleitung, konnte keine körperlich anstrengenden schweren Arbeiten verrichten und musste nervliche Belastungen vermeiden. Seine Kündigungsschutzklage wiesen die Richter ab.

Ihre Begründung: Der Chef konnte nicht damit rechnen, dass der Mitarbeiter in absehbarer Zeit wieder als Maschinenführer tätig sein könne. Er könne dem Mann kein alternatives Tätigkeitsfeld bieten. Für die Kündigung sei auch keine Zustimmung des Integrationsamtes notwendig, da der Kläger zum Kündigungszeitpunkt noch nicht als schwerbehindert anerkannt war. Zudem sahen die Richter die Entlassung als sozial gerechtfertigt an: Bei einer Weiterbeschäftigung des Klägers wären die betrieblichen Interessen erheblich beeinträchtigt gewesen.

Landesarbeitsgericht Mainz:

Urteil vom April 2009, Az. 9 Sa 683/08

(bw)

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