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Kündigungsberechtigung und Kündigungsfrist

Im Normalfall sind an einer Kündigung Arbeitgeber oder Arbeitnehmer beteiligt. Sie können ihr Kündigungsrecht nicht auf Dritte übertragen, nur seinen Ausspruch.

Bei der Kündigung können sich beide Seiten vertreten lassen. Die Vollmacht wird nach § 167 BGB formlos durch Erklärung gegenüber dem Bevollmächtigten oder einem Dritten erteilt, demgegenüber die Vertretung stattfinden soll. Die Vollmacht kann speziell für die Kündigung erteilt werden. Oft wird sie aber ein Teil einer umfassenden Vollmacht sein, z.B. der Prokura, Handlungsvollmacht, Generalvollmacht. Der Personalleiter besitzt regelmäßig Vollmacht zur Kündigung.

Legt ein bevollmächtigter Vertreter bei der Kündigung nicht eine schriftliche Vollmacht oder nur eine Vollmacht in beglaubigter Abschrift vor und weist der Gekündigte aus diesem Grund die Kündigung unverzüglich zurück, ist sie nach § 174 Satz 1 BGB unwirksam. Für die Zurückweisung der Kündigung steht dem Gekündigten eine angemessene Zeit der Überlegung zur Verfügung. Er kann auch erst den Rat eines Rechtsanwalts einholen. Die Dauer der Überlegungsfrist hängt jedoch - wie so häufig - vom Einzelfall ab. Eine Woche wird in der Regel nicht zuviel sein. Drei Wochen sind jedoch sicherlich zu lang. Die Zurückweisung muss jedoch erkennen lassen, dass sie gerade wegen der fehlenden Vollmachtsurkunde erfolgt.

Dr. Thomas Puffe-Rausch

Kanzlei BBG Beiten Burkhardt Goerdeler, Berlin

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