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Prüfung der Rentenversicherung

Künstlersozialkasse wird mitgeprüft

Wenn sich jetzt Betriebsprüfer anmelden: Wer lange nicht kontrolliert wurde, muss mehr Unterlagen bereithalten, als noch vor zwei Jahren. Denn neuerdings wird auch die Abgabe zur Künstlersozialversicherung geprüft. Lesen Sie hier, was sich geändert hat.

Bisher wurde nur geprüft, was zur Rentenversicherung gehört, beispielsweise Beitragszahlungen zur Sozialversicherung, die dazugehörigen Lohnbescheide der Mitarbeiter und Jahresberichte.

Neu seit 1. Januar 2015 ist, dass auch die Abgaben und Meldepflichten nach dem Künstlersozialversicherungsgesetz mitgeprüft werden. Das wurde per Gesetz beschlossen. „Wer seitdem nicht mehr kontrolliert wurde, muss für die Vorbereitung mehr Zeit einplanen“, sagt Birgit Völz. Auch die Meldungen zur Unfallversicherung werden von den Prüfern der Rentenversicherung mitkontrolliert. Völz ist selbst Betriebsprüferin und weiß, dass dadurch der Aufwand nicht nur bei den Prüfern, sondern auch bei den Betrieben zugenommen hat.

Was wird geprüft?
„Es geht um Rechnungen von Einzelpersonen oder Personengesellschaften, die künstlerische oder publizistische Tätigkeiten ausüben“, sagt die Expertin. Dafür werde insbesondere im Bereich der Werbungskosten geschaut. Ob im Einzelfall eine Abgabepflicht vorliegt, könne nur anhand der Originalrechnung geprüft werden. „Es gibt einige Grenzfälle“, betont sie. Deshalb sei es wichtig, dass Betriebe die Originalrechnungen vorlegen.

Beispiel: In EDV-Firmen gibt es Aufgabenbereiche, die der KSK unterliegen und abgabefreie Aufgaben. „Web-Designer sind laut KSK Künstler und Administratoren sind es meistens nicht“, erläutert die Prüferin der Deutschen Rentenversicherung.

Wer Fotografen oder Werbeagenturen beauftragt, ist meist abgabepflichtig. Manche Auftragnehmer schreiben auch direkt auf die Rechnung, dass sie fünf Prozent der Kosten an die KSK abführen müssen, sagt Völz. Den Prozentsatz, den die KSK-pflichtigen Firmen abführen müssen, legt die KSK jedes Jahr neu fest. In diesem Jahr sind es beispielsweise 5,2 Prozent.

Wichtig: Auch wenn Sie Firmen beauftragen, die nicht offiziell bei der KSK gelistet sind, aber Leistungen anbieten, die in den Bereich der KSK fallen, müssen Sie trotzdem Abgaben zahlen. Wenn Sie sich unsicher sind, ob das der Fall ist, können Sie sich online unter www.kuenstlersozialkasse.de informieren oder telefonisch Kontakt aufnehmen.

Keine unangemeldeten Kontrollen
Die Prüfer kündigen sich immer mit einem zeitlichen Vorlauf von mindestens zwei Wochen in den Betrieben an. „Wir informieren die Unternehmer vorab schriftlich“, betont Völz. Daraufhin könnten Betriebsinhaber anrufen und einen Termin vereinbaren, der ihnen zeitlich passt.

Was geprüft wird, ist kein Geheimnis
In den Schreiben der Rentenversicherung wird detailliert aufgeführt, welche Unterlagen die Prüfer vor Ort einsehen müssen. „Wer nicht alle Unterlagen im Betrieb lagert, hat ausreichend Zeit, sie beispielsweise beim Steuerberater anzufordern und alles zusammenzustellen“, sagt die Betriebsprüferin. Wer Fragen hat, könne jederzeit bei dem zuständigen Prüfer anrufen.

Meldung zur KSK: Worum geht es?
Alle Betriebe, die noch nicht in der Datenbank der Künstlersozialkasse (KSK) erfasst sind, bekommen vor dem Besuch der Betriebsprüfer darüber Informationsmaterial zugesandt. „Wenn wir einmal geprüft haben, bekommen sie von der KSK eine Prüfnummer und werden künftig jedes Jahr von der KSK angeschrieben. Nur der Erstkontakt geht über uns“, sagt Birgit Völz.

Für die KSK gilt außerdem eine fünfjährige Verjährungsfrist, für die Unterlagen der Renten- und Unfallversicherung sind es nur vier Jahre. „Wenn die Prüfer in diesem Jahr kommen, prüfen sie also die Jahre 2011 bis 2015“, stellt Völz klar.

Finden die Prüfer nichts, was unter die Meldepflichten der KSK fällt, bekommt der Betrieb darüber einen Bescheid. Darauf steht auch der Hinweis, dass Betriebe sich selbstständig bei der KSK melden müssen, wenn sie im laufenden Jahr doch Firmen beauftragen, die unter das Künstlersozialversicherungsgesetz fallen. Tun sie das nicht, können rückwirkend Zahlungen von den Betrieben verlangt werden, sagt Völz. Dazu könne dann noch ein Säumniszuschlag kommen.



(ja)

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