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Urteil

Kunde rutscht aus, Ladeninhaber haftet nicht

Im Winter ist es nicht möglich, Böden im Laden ständig trocken zu halten. Deshalb haften Ladeninhaber nicht, wenn Kunden ausrutschen. Das hat das Amtsgericht München in einem aktuellen Fall bestätigt. Was war passiert?

Eine Kundin war bei winterlicher Witterung in einer Apotheke einkaufen. Die Wege waren mit Schnee und Schneematsch bedeckt. In der Apotheke war eine Reinigungskraft gerade dabei, den Boden zu wischen. Die Klägerin war der Meinung, auf dem deshalb feuchten Boden ausgerutscht zu sein. Sie verletzte sich am rechten Ellenbogen. Nach der Operation war sie sechs Wochen arbeitsunfähig. Von der Apotheke erwartete die Kundin die Erstattung von Aufwendungen, die ihr durch den Unfall entstanden waren, und Schmerzensgeld. Der Apotheken-Inhaber weigerte sich, zu zahlen und daraufhin reichte die Frau Klage beim Amtsgericht ein.

Der zuständige Richter wies die Klage ab. Die Begründung: Im Winter ließe sich nicht ausschließen, dass Kunden von draußen Schmutz und Feuchtigkeit in den Laden bringen und den Boden dadurch zur Gefahrenstelle machten. Der Apotheker habe jedoch ausreichend vorgesorgt, indem er beispielsweise im Eingangsbereich zwei große Matten als Fußabtreter gelegt hatte. Zudem habe er dafür gesorgt, dass jemand die Verunreinigungen beseitigt. Das sei keine zusätzliche Gefahr für die Kundin gewesen. Besucher eines Geschäfts müssten im Winter eine gewisse Feuchtigkeit des Bodens hinnehmen, heißt es in dem Urteil. Sie lasse sich nicht ganz beseitigen, da Kunden immer wieder neue Feuchtigkeit in das Geschäft trügen.

AG München: Urteil vom 24. Juni 2016, Az. 274 C 17475/15

(ja)

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