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Steuerbonus

Kunden haben Anspruch auf detaillierte Rechnung

Wenn der Kunde es wünscht, müssen Unternehmen die Leistungskomponenten in der Rechnung aufschlüsseln. Es geht um den Steuerbonus auf Handwerkerleistungen.

Das hat das Amtsgericht Mühlheim entschieden. In dem Fall hatte ein Kunde von einem Unternehmen eine Rechnung verlangt, in der die Lohnkosten gesondert ausgewiesen sind. Die erbrachte Leistung hatte der Kunde zuvor bezahlt und dafür lediglich eine Quittung erhalten - zu wenig, um die Kosten von der Steuer abzusetzen. Das Gericht entschied nun, dass der Kunde einen Anspruch darauf habe, dass in der Rechnung der Lohnanteil für die Leistungen ausgewiesen ist, der Kunde die Kosten gemäß Paragraf 35 a Abs. 2 EStG absetzen kann, allgemein bekannt als Handwerkerbonus.( Urteil vom 30. Juli 2015, Az. 12 C 1124/14)

(jw)

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