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Foto: handwerk.com

Marketing

Kunden müssen Fotos nicht zustimmen

Handwerker dürfen Fotos von Arbeiten in einer Wohnung zu Werbezwecken ins Internet stellen – auch ohne Einwilligung des Bewohners.

Dass Handwerker ihr Können am Beispiel Referenzobjekten präsentieren dürfen, hat das Amtsgericht Donaueschingen klargestellt. Diese Fotomotive dürfen auch Privatwohnungen sein, wenn kein Rückschluss auf den Bewohner möglich ist.

In dem Fall hatte ein Handwerker in einer Wohnung Sanitärarbeiten ausgeführt. Er fotografierte einzelne Arbeitsphasen und das Ergebnis des fertigen Bades. Anschließend stellte er einige der Fotos auf seine Firmen-Homepage. Namen und Anschrift der Bewohnerin gab er nicht preis. Weil er das Einverständnis der Bewohnerin nicht eingeholt hatte, kam diese auf die Idee, 2000 Euro Schadensersatz zu verlangen.

Die Richter jedoch gaben dem Handwerker recht. Das Persönlichkeitsrecht der Bewohnerin sei nicht verletzt. Denn die Bilder verrieten nicht, wer in der Wohnung lebe. Vielmehr könne es sich um ein beliebiges Badezimmer handeln.

Auch urheberrechtliche Ansprüche der Bewohnerin bestehen laut Urteil nicht, denn das Badezimmer sei Bestandteil eines Zweckbaues und als solches nicht urheberrechtlich geschützt. Abgesehen davon wäre auch zu klären, ob das Badezimmer nicht eher ein Werk des Handwerkers als der Bewohnerin sei.

(bw)

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