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Lange Abschreibungsfristen für Büro-Geräte

Lange Abschreibungsfristen für Büro-Geräte

Wer ein Büro einrichten will, der kennt das Problem: Besonders Bürogeräte wie Computer oder Faxgeräte schlagen mit einer größeren Kaufsumme zu Buche. Eine Alternative zum Kauf ist das Leasing. Abgesehen davon, dass Unternehmen die hohen Anschaffungskosten sparen können, hat diese Finanzierungsform noch weitere Vorteile.

Wer ein Büro einrichten will, der kennt das Problem: Besonders Bürogeräte schlagen mit einer größeren Kaufsumme zu Buche. Eine Alternative für Firmen ist das Leasen der Einrichtung. Beim Leasing werden die Objekte wie Fax, Drucker oder sogar Software dem Leasingnehmer für eine festgelegte Zeit zur Nutzung überlassen. Vorteile: Das Unternehmen muss keine hohen Anschaffungskosten aufbringen. Außerdem befinden sich die Geräte weiterhin im Besitz des Leasinggebers. Die Firma muss die Einrichtung also nicht über lange Fristen abschreiben, sondern kann die Raten direkt als Betriebsausgaben beim Finanzamt geltend machen.

Aufgepasst bei Software-Leasing

Kompliziert wird dieses Verfahren allerdings bei Software, warnen die Experten der Zeitschrift "My Work". Denn dabei handelt es sich nach einer Entscheidung des Bundesfinanzhofes um "immaterielles Wirtschaftsgut". Wer Problemen mit dem Fiskus aus dem Weg gehen will, der sollte sich von seinem Leasingunternehmen bestätigen lassen, dass es die Software verleasen und nach Ablauf des Vertrages weiterverkaufen darf.

Anders als beim Mieten muss eine Firma beim Leasen für die Wartung und Reparatur selbst aufkommen. Gegen einen Aufschlag bieten viele Leasingunternehmen deshalb Service-Verträge an. Bei der Gestaltung der Leasingverträge ist Vorsicht angesagt. Damit die Firma einen Steuervorteil für sich geltend machen kann, muss ein solcher Vertrag die Vorgaben des Bundesfinanzministeriums erfüllen: Die Grundleasingzeit muss mindestens 40 Prozent der üblichen Nutzungsdauer betragen, die in der AfA-Liste (Abschreibung für Anlagen) festgelegt ist. Gerade für Firmengründer ist es daher sinnvoll, den Vertrag vor der Unterzeichnung einem Steuerberater zur Prüfung vorzulegen.

Kaufen oder zurück geben?

Nach dem Ablauf der Vertragszeit hat die Leasingfirma in der Regel das Recht, das Objekt zu einem vorher festgelegten Restwert auf dem freien Markt zu verkaufen. Auf Wunsch kann sich der Kunde das Kaufrecht vertraglich zusichern lassen. Vorsicht ist bei besonders niedrigen Leasingraten geboten: Hier hat das Leasingunternehmen häufig den Restwert besonders hoch angesetzt. Kann das Objekt nicht zu diesem Preis verkauft werden, muss der Leasingnehmer es zu dem hohen Satz erwerben, ob er will, oder nicht. Firmen sollten deshalb lieber etwas höhere Raten zahlen, so dass der kalkulierte Restwert niedrig ausfällt.

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