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Kündigungsschutz-Fristen

Leiharbeit zählt mit

Kündigungsschutz hängt von der Zahl der Mitarbeiter ab. Dazu zählen allerdings auch Leiharbeiter.

Das Bundesarbeitsgericht (BAG) hat den Kündigungsschutz von Mitarbeitern kleiner Betriebe gestärkt. Denn eigentlich fallen Kleinbetriebe mit weniger als zehn Beschäftigten nicht unter den Kündigungsschutz. Allerdings müssen Betriebe dabei nun beachten, dass auch regelmäßig im Betrieb eingesetzte Leiharbeiter bei der Mitarbeiterzahl zu berücksichtigen sind.

Es gebe zwar für Kleinbetriebe gute Gründe, sie aus dem Kündigungsschutzrecht herauszunehmen, etwa ihrer geringe Finanzausstattung und den unverhältnismäßig hohen Aufwand von Kündigungsschutzprozessen. Für die Ausnahme spiele es jedoch keine Rolle, ob die regelmäßige Personalstärke auf dem Einsatz eigener oder dem entliehener Arbeitnehmer beruht.

BAG: Urteil vom 24. Januar 2013, Az. 2 AZR 140/12



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(jw)

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