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Pkw-Privatnutzung

Licht ins Dunkel

 

Das Thema "Umsatzsteuer und Vorsteuerabzug bei Privatnutzung eines Pkw" ist wohl eines der meist diskutiertesten Themen der letzten Jahre. Ein Schreiben des Bundesfinanzministeriums (BMF) vom 8. Juni 1999 soll nun endlich Licht ins Dunkel bringen.

Rechtslage seit dem 1. April 1999 Schafft sich ein Unternehmer nach dem 31. März 1999 ein neues Fahrzeug für seinen Fuhrpark an, das er auch zu privaten Zwecken nutzen wird, darf er nur noch 50 Prozent der in Rechnung gestellten Umsatzsteuer als Vorsteuern geltend machen. Weist die Rechnung also einen Betrag von 70.000 Mark zuzüglich 11.200 Mark Umsatzsteuer aus, dürfen nur noch Vorsteuern in Höhe von 5.600 Mark beantragt werden. Nicht nur die Anschaffungskosten, sondern auch die laufenden Unterhaltskosten wie Benzin, Reparaturen und Leasingraten sind von der 50prozentigen Kürzung betroffen.

Diese im Steuerentlastungsgesetz 1999/2000/2002 verabschiedete Neuregelung ist für viele Unternehmer gar nicht so schlecht. Im Gegenteil. Folgende Vorteile ergeben sich daraus:

Sie müssen keinen umsatzsteuerlichen Eigenverbrauch mehr berechnen. Von wegen 1-Prozent-Regelung, Kürzungen der Vorsteuer um 20 Prozent und all die anderen verwirrenden Regelungen zum Thema "Pkw-Privatnutzung". Mit der Kürzung des Vorsteuerabzugs um 50 Prozent ist der Eigenverbrauch abgegolten. Wer viel privat fährt und ein Fahrzeug mit einem hohen Listenpreis hat, profitiert ebenfalls von dieser Neuregelung. Steuerersparnisse sind in manchen Fällen sogar die Folge. Die nichtabzugsfähige Vorsteuer in Höhe von 50 Prozent ist nicht verloren. Vielmehr können Sie diese im Rahmen der Abschreibung den Anschaffungskosten des Fahrzeugs hinzuzählen und abschreiben.

Keine Privatnutzung - Nachweis gefragt Wer sich gegen diese pauschale Vorsteuerkürzung wehren möchte, kann dies nur tun, indem er dem Finanzamt ein lückenlos und ordnungsgemäß geführtes Fahrtenbuch vorlegt. Um volle 100 Prozent Vorsteuern geltend machen zu können, muß die betriebliche Nutzung des Fahrzeugs bei 95 Prozent liegen. Zu den unternehmerischen Fahrten rechnen ausnahmsweise auch Fahrten zwischen Wohnung und Betrieb (BMF-Schreiben vom 8. Juni 1999, Rz. 6 und 22).

Bezahlung vor dem 1.4.1999 Auch wer sein Auto - im Hinblick auf die Gesetzesänderung - bereits vor dem 1. April bezahlt hat und es beispielsweise im zweiten Halbjahr ausliefern läßt, fährt nicht besser. Die Finanzverwaltung stellt für die Anwendung der bisherigen Vorschriften jedoch auf den Zeitpunkt ab, an dem die Lieferung des Fahrzeugs erfolgt, also den Tag an dem der Käufer die Verfügungsmacht an dem Fahrzeug erhält(BMF-Schreiben vom 8.6.1999, Rz. 1).

Fazit: In Zukunft wird es in Ihrem Fuhrpark womöglich zwei Kategorien von Fahrzeugen geben. Altbestand-Pkws, über die Sie bereits vor dem 1. April 1999 verfügen konnten und Neuanschaffungen, für die nun die 50prozentige Vorsteuerkürzug gilt.

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