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Finanzgericht

Lockerung beim Kindergeld

Für Eltern volljähriger Kinder gibt es eine Erleichterung bei Anträgen auf Gewährung des Kindergeldes: Einem Urteil des Finanzgerichts Niedersachsen zufolge dürfen bei der Berechnung der Einkommensgrenze Sonderausgaben und außergewöhnliche Belastungen berücksichtigt werden.

Eltern volljähriger Kinder haben eine kleine Erleichterung bei Anträgen auf Gewährung des Kindergeldes in Aussicht. Bisher bestand der Anspruch auf Kindergeld für volljährige Kinder nur, wenn deren Einkünfte die Grenze von 13.020 Mark (im Jahr 2000: 13.500 Mark) nicht überschritten. Als Einkünfte zählte das Einkommen abzüglich angefallener Werbungskosten. Das Finanzgericht Niedersachsen (Az: VII 471/98 Ki) gab nun einer Klage verägerter Eltern statt, wonach auch die angefallenen Sonderausgaben und außergewöhnliche Belastungen die "Einkommensgrenzen" mindern dürfen.

Dieses Urteil sollten Eltern beim Antrag auf Kindergeld künftig berücksichtigen. Lehnt das Finanzamt das ab, sollte Einspruch eingelegt, auf das niedersächsische Urteil verwiesen und ein Ruhen des Einspruchsverfahrens beantragt werden, bis der Bundesfinanzhof ein Machtwort gesprochen hat.

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