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Gütesiegel von Online-Bewertungsportalen nicht übertragbar

Betreiber von Online-Shops müssen bei der Verwendung von Siegeln mit Bewertungen aufpassen: Übergreifende Bewertungen können für Nutzer irreführend sein, entschied jetzt ein Gericht.

Der Fall: Der Betreiber eines Online-Shops hatte ein Logo eingebunden, das die Anzahl der Bewertungen des Shops angab. Das Problem: Die Anzahl der Bewertungen umfasste nicht nur diese, die der Shop über den einen Anbieter des Gütesiegels bekommen hatte. Sondern die Zahl umfasste auch Bewertungen von anderen Verkaufsplattformen und Online-Marktplätzen wie Ebay oder Amazon. Aus 27 Bewertungen wurden somit 31.089.

Um Nutzern anzuzeigen, dass es sich hierbei um eine „übergreifende“ Bewertungsanalyse handelt, wies das Siegel zwar den Hinweis „Bewertungen von mehreren Portalen“ auf, der jedoch reichte der Klägerin – der Inhaberin der besagten Plattform, die das Gütesiegel vergibt – nicht aus. Aus ihrer Sicht war die Verwendung des Siegels irreführend. Die Begründung: Betrachter der Website gingen davon aus, die wiedergegebene Bewertungsanzahl im Siegel und die daraus errechnete „Note“ der Bewertung gelte lediglich für den Handel des Betreibers über seinen Online-Shop.

Das Urteil: Das Landgericht Köln gab in seinem Urteil vom 1.8.2017 der Klägerin recht und verbot der Beklagten die Nutzung des Siegels in der verwendeten Art und Weise. Die Richter begründeten das Urteil damit, dass sich auf anderen Portalen abgegebene Bewertungen nicht einfach übertragen ließen. Die jeweilige Bewertung sei immer nur im Zusammenhang mit der konkreten Seite aussagekräftig. Mehrere Bewertungen für unterschiedliche Angebotsseiten könnten nicht einfach addiert werden. „Zumindest wäre dann ein Hinweis erforderlich, aus dem dies – und ggf. die anderen Seiten – eindeutig hervorgehen“, heißt es in dem Urteil weiter.

Landgericht Köln, Urteil vom 1. August 2017, Az. 33 O 159/16

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