Durch die Bauhandwerkersicherung nach § 648a im BGB kann man zwar von Kunden eine Sicherheit für Vorleistungen verlangen, doch es gibt im § 648a die böse Ziffer 6", schreibt Vorwald. "Da steht, dass von natürlichen Personen keine Sicherung verlangt werden kann."
Für ihn gibt es dafür nur eine Erklärung: Der Gesetzgeber geht davon aus, dass Privatpersonen, die bauen, genügend Geld haben, um sich das auch leisten zu können.
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