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Mängel – na und?

Wenn ein Neuwagen nicht ins Schuss ist, muss ihn der Händler deswegen nicht zurücknehmen. Das hat jetzt das Oberlandesgericht in Saabrücken klargestellt.

Nicht kleine Kratzer haben die Richter beschäftigt. Der Rechtsstreit entbrannte wegen erheblicher Mängel an einem Neuwagen. Der Kläger wollte vom Kauf zurücktreten. Das saarländische Oberlandesgericht (OLG) aber kam zu dem Schluss, dass die Rückgabe nicht ohne Weiteres gerechtfertigt sei. Laut Medienberichten sprach das OLG dem Händler eine zweite Chance zu.

Kunden müssen demnach Autohändler auffordern, innerhalb einer Frist die Mängel zu beseitigen Nur wenn der Händler die Arbeit verweigert oder die Mängel nicht zu beheben sind, sei es rechtens, den Vertrag für null und nichtig zu erklären, heißt es.

In dem konkreten Fall ging es um Lackschäden und ein fehlerhaftes Getriebe. Allein deshalb ein Rückgaberecht einzuräumen, wäre unverhältnismäßig, urteilten die Richter.

Az: 8 U 494/07-140

(mfi)

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