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Steuern

Mehr Freizeit vom Fiskus

Drei Urteile erlauben es, Feiern und Freizeiten flexibler zu gestalten.

von Dirk Witte

Erneut hat der Bundesfinanzhof (BFH) beim Thema Betriebsfeiern und gemeinsame Freizeiten mit Mitarbeitern zu Gunsten der Betriebe entschieden.

Grundsätzlich gilt, dass Ihre Zuwendungen für solche Veranstaltungen nur dann lohnsteuer- und sozialversicherungsfrei bleiben, wenn sie die Grenze von 110 Euro pro Jahr und Mitarbeiter nicht überschreiten. Der BFH hat nun diese Vorgabe in drei Urteilen erweitert.

Es ist egal, wie Sie Ihren Beitrag als Arbeitgeber leisten. Sie können die Rechnungen direkt bezahlen, einen Zuschuss in eine Gemeinschaftskasse Ihrer Mitarbeiter leisten oder Sachzuwendungen erbringen wie zum Beispiel Speisen.

Es ist egal, wie lange eine Veranstaltung dauert. Auch mehrtägige Veranstaltungen sind anzuerkennen. Dies gilt aber nur für zwei Veranstaltungen pro Jahr. Die Aufwendungen für eine dritte Veranstaltung sind auch bei Einhaltung der 110-Euro-Grenze normaler Arbeitslohn.

Bundesfinanzhof: Az. VI R 118/2001, VI R 157/98 und IV R 68/00)

Dirk Witte ist Steuerberater in Wildeshausen.

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