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Bürgschaft

Mehr Sicherheit für Ihr Geld

Mit Bürgschaften können sich Bauhandwerker gegen Zahlungsprobleme ihrer Kunden absichern. Das Problem: Kaum ein Unternehmer traut sich.

von Jörg Wiebking

Wenn Gunnar Barghorn (37) von seinen Kunden eine Bürgschaft verlangt, gibt es zwei typische Reaktionen: „Für die einen ist das ganz selbstverständlich, andere wehren sich mit allen Mitteln.“ Barghorn ist Geschäftsführer der Dipl.-Ing M. F. Barghorn GmbH amp; Co. KG in Brake. Der Betrieb vereint Haustechnik, Metall- und Stahlbau wie auch Maschinenbau unter einem Dach. Mit Bürgschaften nach Paragraf 648 a BGB, der so genannten Bauhandwerkersicherung, schützt er sich gegen Forderungsausfälle. Dabei verliert er auch Aufträge. Doch das sei nicht so schlimm: „Wer sich dagegen wehrt, hatte nie vor, alles zu bezahlen.“

Angst um jeden Kunden?
Die Angst, einen Kunden zu verlieren, lässt die meisten Bauhandwerker vor Bürgschaften zurückschrecken, sagt Thorsten Coch von der Kreishandwerkerschaft Osnabrück. Coch hält das für einen Fehler: „Wenn ein Kunde das ablehnt, sollten beim Handwerker die Alarmglocken angehen.“ Ein anderes Argument seien die Bürgschaftskosten, denn die muss der Handwerker zahlen. „Manche scheuen diese Kosten, weil das ihre Marge ist.“

Sicheres Geld
Bürgschaften haben einen grossen Vorteil: „Das Geld ist sicher und geht nicht in die Insolvenzmasse, falls der Kunde zahlungsunfähig wird“, sagt Elmar Esser vom Zentralverband des Deutschen Baugewerbes (ZDB) in Berlin. Für Esser ist die Bankbürgschaft die Nagelprobe: „Schiebt die Bank einen Riegel vor, ist das ein Hinweis, dass der Kunde schwach auf der Brust ist.“

Flexibel einsetzbar
Zudem lassen sich Bürgschaften „absolut flexibel“ einsetzen. „Ein Handwerker kann die Bürgschaft jederzeit verlangen, egal ob beim Angebot, nach Vertragsabschluss oder mitten in der Arbeit“, sagt Esser. Das kommt Gunnar Barghorn zu Gute: „Wir verlangen Bürgschaften vor allem von Neukunden ohne Referenzen.“ Bei vertrauenswürdigen Stammkunden sei das nicht erforderlich. „Wenn wir dann mitten im Auftrag von Zahlungsproblemen erfahren, können wir immer noch eine Bürgschaft verlangen.“ Und wenn es keine gibt? „Dann lassen wir den Hammer fallen.“

Keine Kungelgeschäfte
Barghorn hat vor allem Generalunternehmer im Visier: Solche Kunden würden sich besonders gern vor der Bürgschaft drücken. „Die verhandeln dann und bieten an, auf ihre Vertragserfüllungsbürgschaft zu verzichten, wenn wir keine Bürgschaft verlangen.“ Solche Kungelgeschäfte seien sittenwidrig, meint ZDB-Experte Esser. „Vereinbarungen, die zum Nachteil des Unternehmers vom 648 a abweichen, sind unwirksam.“ Deshalb hat Barghorn für derartige Angebote auch nur ein müdes Lächeln übrig: „Da kann man einfach nicken und anschliessend trotzdem eine Bürgschaft fordern.“


Infos kompakt:

  • Bauhandwerker haben nach Paragraf 648 a BGB Anspruch auf eine Bürgschaft. Das gilt für alle Bautätigkeiten, sagt Elmar Esser vom Zentralverband des Deutschen Baugewerbes. Ausgenommen sind Leistungen für die öffentliche Hand und Privatpersonen.

  • Maximal 100 Prozent der vereinbarten Auftragssumme plus pauschal zehn Prozent Nebenkosten kann ein Handwerker als Bürgschaft verlangen.

  • Bankbürgschaften sind der Idealfall, rät Esser. Die Bürgschaft kann aber auch von einer Versicherung kommen oder in Ausnahmefällen als Hypothek gestellt werden.

  • Die Kosten der Bürgschaft übernimmt der Handwerker: in der Regel bis zu zwei Prozent der Bürgschaftssumme.

  • Verweigert ein Kunde die Bürgschaft, kann der Handwerker nach Wahrung von Frist und Nachfrist den Vertrag kündigen. Dann hat er Anspruch auf das Geld für bisher geleistete Arbeit und auf einen Schadenersatz von fünf Prozent der Auftragssumme.

  • Wird die Bürgschaft fällig und der Kunde erkennt den Anspruch nicht an, dann braucht der Handwerker einen vorläufig vollstreckbaren Titel. Doch selbst wenn der Auftraggeber in die Insolvenz geht, fliesst die Bürgschaft nicht in die Insolvenzmasse.






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