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Gewissenskonflikt

Mekka-Fahrt mit Kündigungsschutz

Ohne Genehmigung im Urlaub? Normalerweise dürfen Arbeitgeber solche Mitarbeiter fristlos entlassen. Es sei denn, der Arbeitnehmer ist gläubig und auf Pilgerfahrt.

In dem konkreten Fall wollte eine beim Schulamt beschäftigte Muslima außerhalb der Schulferien eine Wallfahrt nach Mekka antreten. Der Arbeitgeber lehnte ihren Urlaubsantrag ab. Daraufhin teilte die Arbeitnehmerin mit, dass sie ihren Dienst nicht antreten könne, und blieb der Arbeit während der Pilgerfahrt fern. Dieses Verhalten quittierte der Arbeitgeber mit einer fristlosen Kündigung.

Dagegen klagte die Frau beim Arbeitsgericht Köln. Sie begründete ihren eigenmächtigen Urlaub damit, dass die Pilgerfahrt zu den fünf Geboten für Moslems zählt. In die Schulferien falle die Fahrt erst in 13 Jahren, dann sei sie 64 Jahre alt. Zu dem Zeitpunkt könne ihre Mutter voraussichtlich nicht mehr ihr schwerstbehindertes Kind betreuen.

Das Gericht gab der Frau recht. Grundsätzlich sei ein eigenmächtig angetretener Urlaub zwar ein Grund für eine fristlose Kündigung. Die Klägerin habe sich jedoch in einem Glaubens- und Gewissenskonflikt befunden. In diesem Fall sei eine Interessensabwägung erforderlich gewesen. Da der Arbeitgeber den Urlaubsantrag einfach abgelehnt habe, sei der Gläubigen nichts anderes übriggeblieben, als die Pilgerreise trotzdem anzutreten.

Arbeitsgericht Köln:

Urteil vom 12. August 2008, Az. 17 Ca 51/08

(bw)

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