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Beschluss

Mindestbeitrag erlaubt

Der Mindestbeitrag für Solo-Unternehmer zur Soka-Bau ist zulässig.

Das Landesarbeitsgericht (LAG) Berlin-Brandenburg hält die Allgemeinverbindlicherklärungen der Tarifverträge des Baugewerbes für wirksam. Demzufolge ist auch eine Regelung wirksam, die Solo-Selbstständige zur Zahlung eines jährlichen Mindestbeitrags von 900 Euro an die Sozialkasse (Soka) Bau für die Berufsausbildung verpflichtet. Zugleich hat das Gericht für die unterlegenen Unternehmer Rechtsbeschwerde beim Bundesarbeitsgericht zugelassen.

Hintergrund: Seit 2015 erfassen die Tarifverträge im Baugewerbe auch Solo-Selbstständige und verpflichten sie zur Zahlung eines Beitrags für die Berufsbildung. Das Bundesarbeitsministerium hatte die Tarifverträge gemäß Tarifvertragsgesetz (TVG) für allgemeinverbindlich erklärt. Dadurch wurden auch nicht tarifgebundene Betriebe von den Regelungen erfasst.

Geklagt hatten nach Angaben des Gerichts mehrere Solo-Selbstständige gegen die Allgemeinverbindlicherklärungen der Tarifverträge. Die Argumente der Kläger: Das TVG selbst sei verfassungswidrig. Zudem könne sich eine Allgemeinverbindlicherklärung nicht auf Unternehmen ohne Arbeitnehmer beziehen.

LAG Berlin-Brandenburg: Beschluss vom 22. Juli 2016, Az. 14 BVL 5007/15, 14 BVL 5003/16, 14 BVL 5004/16, 14 BVL 5005/16

(red)

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