Der Fall: Generalunternehmer fordert Einblick in Mindestlohndokumentation
Ein Generalunternehmer beauftragt einen Gebäudereiniger als Subunternehmer mit Reinigungsarbeiten. Der Vertrag sieht Folgendes vor:
Der Subunternehmer reicht mehrere Rechnungen beim Generalunternehmer ein. Doch der verlangt vor der Bezahlung einen Nachweis des Betriebs über die Einhaltung des Mindestlohns. Das lehnt der Handwerker wegen der Datenschutz-Grundverordnung (DSGVO) ab. Seine Begründung: Er mache sich strafbar, wenn er Daten wie die Lohnabrechnungen herausgebe. Stattdessen legt er als Nachweis Erklärungen seines Steuerberaters vor, der die Zahlung des Mindestlohns bestätigt. Dem Auftraggeber genügt das nicht, er verweigert die Bezahlung des Handwerks.
Der Fall landet zunächst vor dem Landgericht. Datenschutzrechtliche Bedenken sieht das Gericht nicht. Der verurteilt den Generalunternehmer zwar zur Zahlung von noch offenen rund 10.000 Euro – allerdings nur „Zug um Zug gegen einen geeigneten Nachweis“: Der Subunternehmer müsse geeignete Dokumente vorlegen, damit der Generalunternehmer die Einhaltung des Mindestlohns eigenständig prüfen könne. Die Bestätigung des Steuerberaters genüge als Nachweis nicht.
OLG-Urteil: Subunternehmer muss Daten unkenntlich machen!
Der Handwerker will das nicht akzeptieren und geht in die nächste Instanz. Doch das OLG Brandenburg bestätigt die Entscheidung. Die DSGVO hindere den Subunternehmer nicht, die geforderten Nachweise über die Zahlung des Mindestlohns vorzulegen. Sofern die „Grenzen der Erforderlichkeit und der Datensparsamkeit“ eingehalten würden, sei die Verarbeitung personenbezogener Daten gemäß Artikel 6 Abs. 1 lit. f. DSGVO erlaubt.
Der Generalunternehmer habe ein berechtigtes Interesse an einem Mindestlohnachweis des Subunternehmers. Denn gemäß § 13 Mindestlohngesetz und § 14 Arbeitnehmer-Entsendegesetz hafte er für Mindestlohnverstöße des Subunternehmers.
Das OLG stellte auch klar, wie der Subunternehmer personenbezogene Daten „so datensparsam wie möglich“ weitergegeben kann:
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