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Steuern

Mit den Entnahmen steigt der Gewinn

Entnimmt ein Handwerker seinem Betriebsvermögen Gegenstände für private Zwecke oder nutzt er diese privat, ist in aller Regel das Finanzamt mit von der Partie. Nachweise helfen, den Wert zu mindern und den Fiskus gnädig zu stimmen.

Entnahme von Anlagegegenständen

Entnimmt ein Handwerker, der ein Einzelunternehmen oder eine Personengesellschaft betreibt, seinem Betrieb eine Maschine, weil er diese künftig nur noch privat nutzen möchte oder weil er diese privat verschenken möchte, ist dieser Entnahmevorgang praktisch wie ein Verkauf zu beurteilen. Einzige Besonderheit: Anstelle des Verkaufspreises tritt der so genannte Teilwert. Das ist im Prinzip der Markwert des entnommenen Gegenstandes. Versteuert werden muss bei einer Entnahme also die Differenz zwischen dem Teilwert und dem Buchwert des entnommenen Gegenstandes.

Beispiel: Bäckermeister Müller entnimmt seinem Betrieb eine Brotbackmaschine, die noch mit 3 000 Euro zu Buche steht. Würde er die Maschine verkaufen, bekäme er noch 7 000 Euro. Die Entnahme wirkt sich also mit 4 000 Euro Gewinn erhöhend aus.

Streitfall Teilwert
Da der Teilwert nur geschätzt werden kann, sind Konfrontationen mit dem Finanzamt so gut wie vorprogrammiert. Hat man keine Anhaltspunkte, wie man den Teilwert des entnommenen Gegenstandes ermittelt hat, hat man schlechte Karten in der Hand. Das Finanzamt wird den Teilwert in diesem Fall kräftig erhöhen.

Tipp: Damit der Teilwert nicht zum Spielball des Finanzamts wird, sollte man detailliert notieren, wie man auf seinen Wert kam. Hier helfen insbesondere folgende Nachweise: Gutachten, Preisliste für Gebrauchtfahrzeuge, Ausschnitte aus dem Gebrauchtwarenmarkt einer Zeitschrift, Fotos des entnommenen Gegenstandes, die Wert mindernde Details zeigen.

Entnahme von Waren
Werden Waren aus dem Betrieb entnommen, gilt dasselbe Prinzip wie bei der Entnahme von Anlagegegenständen. Als Erlös ist in solchen Fällen der Teilwert der Waren im Zeitpunkt der Entnahme anzusetzen. Im Lebensmittelhandel würde die Aufzeichnung von Entnahmen natürlich äußert umfangreich ausfallen. Aus diesem Grund unterstellt das Finanzamt einfach, dass beispielsweise jeder Bäcker Waren entnimmt, also Semmeln oder Sahneteilchen isst. Im letzten Jahr unterstellt das Finanzamt automatisch Entnahmen von 696 Euro für Waren mit sein Prozent Umsatzsteuer und 156 Euro für Waren, die mit 16 Prozent Umsatzsteuer verkauft werden. Vorteil: Lästige Aufzeichnungen entfallen. Nachteil: Wer keine Waren verzehrt, wird trotzdem zur Kasse gebeten.

Entnahme von Nutzungen und sonstigen Leistungen
Verwendet ein Handwerker betriebliche Gegenstände auch privat, nutzt er Telefon, Heizung oder sein Auto also auch zu nicht betrieblichen Zwecken, muss er hierfür ebenfalls bezahlen. Nur ist hier nicht der Teilwert heranzuziehen, sondern es werden fiktive Betriebseinnahmen in Höhe der Selbstkosten angesetzt. Beim Auto wird der private Anteil nach dem Fahrtenbuch oder der Ein-Prozent-Regelung ermittelt. Bei der Nutzung von Telefon, Heizung usw. sind wieder Schätzungen gefragt. Handwerker müssen dem Prüfer des Finanzamts plausibel nachweisen, warum sie entweder keine Entnahme versteuert haben oder wie sich die Höhe der Entnahme ermittelt.

Auch hier steht man auf der sicheren Seite, wenn man dem Finanzamt auf Anfrage detaillierte Notizen präsentieren kann. Hilfreich sind vor allem Aufzeichnungen:

  • eine Art Tagebuch, aus dem ersichtlich ist, wann man wie lange aus welchen Gründen von betrieblichen Apparaten aus privat telefoniert hat,
  • Telefonrechnung mit Anzeige der Verbindungen,
  • Nachweise über den durchschnittlichen Strom- oder Energieverbrauch einer Privatwohnung laut einem Verbraucherverband,
  • Nachweis, das betriebliche Gegenstände nicht privat genutzt werden mussten.

Auch Umsatzsteuer wird fällig
Bei Entnahmen müssen dem Gewinn nicht nur Betriebseinnahmen hinzugeschätzt werden, es wird vielmehr auch Umsatzsteuer auf diese Entnahmen fällig. Entnimmt ein Handwerker beispielsweise einen Schrank aus seinem Büro (Buchwert: 2 000 Euro; Marktwert: 5 000 Euro), muss er seinen Gewinn um 3 000 Euro erhöhen und 480 Euro Umsatzsteuer ans Finanzamt bezahlen.

Spielregeln für GmbH-Gesellschafter
Entnimmt ein GmbH-Gesellschafter Gegenstände oder Waren aus der GmbH, spricht man steuerlich nicht von Entnahmen, sondern von einer verdeckten Gewinnausschüttung. Die Entnahme darf sich in diesem Fall nicht auf den Gewinn der GmbH auswirken, der Gesellschafter muss die stillen Reserven (Differenz zwischen Buch- und Teilwert) zur Hälfte als Kapitaleinkünfte versteuern (Halbeinkünfteverfahren).

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