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Progressionsvorbehalt

Mitarbeitern drohen Steuernachzahlungen

Wer Elterngeld oder Kurzarbeitergeld bezieht, sollte für alle Fälle Geld für eine Steuernachzahlung zurücklegen.

Wie der Internetdienst profirma.de berichtet, handelt es sich beim Elterngeld und beim Kurzarbeitergeld um sogenannte Lohnersatzleistungen. Sie selbst sind zwar nicht steuerpflichtig, unterliegen jedoch dem sogenannten Progressionsvorbehalt: Sie erhöhen den Steuersatz. Wer jeden Monat für sein normales Einkommen Steuern zahlt, muss im Folgejahr mit einer Nachzahlung rechnen. "Besonders hoch kann die Nachzahlung bei kurzarbeitenden verheirateten Beschäftigten werden, wenn der

Ehepartner ebenfalls gut verdient", warnt Erich Nöll vom Bundesverband der Lohnsteuervereine.

Die gleichen Auswirkungen hat laut profirma auch das Elterngeld: Aktuell habe das Finanzgericht Nürnberg entschieden, dass das Elterngeld in voller Höhe vom ersten Euro an in den Progressionsvorbehalt einzubeziehen ist. Folglich müssten sich Mitarbeiter bei ihrer Steuererklärung auf Nachzahlungen einstellen.

Finanzgericht Nürnberg:

Urteil vom 19. Februar 2009, Az. 6 K 1859/200

(jw)

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