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Fahrtenbuch

Musterprozeß wegen Pkw-Privatnutzung

Freiberufler und Gewerbetreibende, die kein Fahrtenbuch führen, haben für die Privatnutzung ihres betrieblichen Pkw monatlich ein Prozent des inländischen Listenpreises als sogenannte Entnahme dem Gewinn wieder hinzuzurechnen. Fahren Sie jedoch sehr wenig mit Ihrem Pkw, kann es schon einmal vorkommen, daß die Entnahme höher ist als die eigentlich entstandenen Kosten der Pkw-Nutzung. Großzügig erklärte die Finanzverwaltung, daß in diesem Fall jedoch nur 100 Prozent der tatsächlichen Kosten als Entnahme behandelt werden müßten - im Klartext heißt das jedoch: Der betriebliche Pkw hat sich überhaupt nicht steuermindernd ausgewirkt. Hiergegen hat der Steuerberaterverband Westfalen-Lippe einen Musterprozeß vor dem Finanzgericht Münster angestrengt (Aktenzeichen: 16 K 6280/97 E). Ziel soll sein, eine maximale Entnahme von 50 Prozent der tatsächlichen Kosten ansetzen zu müssen.

Tip: Legen Sie gegen Ihren Einkommensteuerbescheid Einspruch ein und beantragen Sie ein Ruhen des Verfahrens unter Angabe des oben genannten Musterprozesses. Nach der Urteilssprechung kann Ihr Bescheid dann zu Ihren Gunsten geändert werden. Lehnt ein übereifriger Beamter Ihren Antrag auf Ruhen des Verfahrens ab, verweisen Sie auf die einschlägige Verfügung der Oberfinanzdirektion München (11.5.1998, S 0622 - 58 St 312), die neben anderen Bundesländern ein Ruhen ausdrücklich zuläßt.

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