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Corona

Nachfolge: Kurzarbeit belastet Schenkungssteuer nicht

Kurzarbeit soll keine Auswirkungen auf die Schenkungssteuer auf Betriebsvermögen haben. Bilanzierende Betriebe müssen allerdings einen Nachweis erbringen.

Wer als Handwerker den Familienbetrieb steuerfrei übernehmen will, muss die sogenannte Lohnsummenregelung im Blick behalten: Um die Steuerbefreiung nicht zu verlieren, muss der Inhaber den Betrieb einige Jahre fortführen und darf eine bestimmte Lohnsumme in diesem Zeitraum nicht unterschreiten.

Allerdings bestand in Unternehmen, die Corona-bedingt in Kurzarbeit waren oder sind, die Sorge, dass sie diese Lohnsummenregelung nicht einhalten können.

Entwarnung geben die Finanzbehörden der Länder in einem gemeinsamen Erlass vom 14. Oktober 2020:

  • Das Arbeitgebern von der Bundesagentur für Arbeit ausgezahlte und gewinnwirksam gebuchte Kurzarbeitergeld sei nicht vom Lohnaufwand abzuziehen.
  • Berücksichtigen sollen die Finanzämter das Kurzarbeitergeld bei der Ermittlung der Lohnsumme auch in den Fällen, in denen es der Arbeitgeber bilanziell als durchlaufenden Posten behandelt. Dazu muss der Arbeitgeber einen entsprechenden Kontennachweis vorlegen.
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