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Nachfolge: Bildung als Betriebsausgabe

Nachfolge: Meisterkurs als Betriebsausgabe

Sollen Kinder in die Fußstapfen des Betriebsinhabers treten, gehören Studium und Meisterkurs oft zur Vorbereitung. Die Zahlungen des Vaters für die Nachwuchsförderung lassen sich als Betriebsausgaben absetzen .

Sollen Kinder in die Fußstapfen des Betriebsinhabers treten, gehören Studium und Meisterkurs oft zur Vorbereitung. Die Zahlungen des Vaters für die Nachwuchsförderung lassen sich als Betriebsausgaben absetzen

Zugegeben, die Chancen, Fortbildungskosten der eigenen Kinder, in der Gewinnermittlung des Betriebs als Betriebsausgaben unterzubringen, sind äußerst gering jedoch nicht völlig abwegig. In zwei Entscheidungen hat der Bundesfinanzhof zwar den Rotstift angesetzt und die übernommenen Studien- und Ausbildungskosten der privaten Vermögenssphäre zugeordnet. Liest man diese Urteile jedoch zwischen den Zeilen, finden sich viele Argumente, wann das Finanzamt übernommene Fortbildungskosten der eigenen Kinder als Betriebsausgaben anerkennen müsste. Wer folgende Reglements einhält, könnte durchaus vom Betriebsausgabenabzug profitieren

Schriftliche Vereinbarungen treffen

Zwischen dem Unternehmer und seinem Kind muss ein Arbeitsverhältnis bestehen. Zwar ist zivilrechtlich keine Schriftform vorgesehen, jedoch unbedingt empfehlenswert. Zu den üblichen Vereinbarungen im Arbeitsvertrag sollten folgende Aussagen getroffen werden:

Art und Höhe der übernommenen Kosten.

Eingrenzung des Zeitraums, in dem das Kind von seiner Arbeitsleistung freigestellt ist bzw. wann die fehlende Arbeitszeit nachgeholt werden muss.

Über den Studienfortgang bzw. über den Stand eines Meister- oder Technikerkurses muss mehrmals im Jahr Rechenschaft abgelegt werden.

Der Sohn bzw. die Tochter muss sich nach Abschluss der Fortbildungsmaßnahme dazu verpflichten, dem Unternehmen für eine bestimmte Zeit als Arbeitnehmer zur Verfügung zu stehen.

Scheidet man vorzeitig aus der Firma aus oder wird das Studium bzw. der Meisterkurs aus persönlichen Gründen abgebrochen, sind die Studienkosten dem Betrieb wieder zurückzubezahlen.

Finanzamt unterstellt Steuersparmodell

Nur wenn Unternehmer nachweisen können, dass sie auch fremde Mitarbeiter derart fördern, bestehen beste Chancen, dass das Finanzamt die übernommenen Kosten als Betriebsausgaben zum Abzug zulässt. Insgeheim unterstellt das Finanzamt natürlich, dass die Übernahme der Fortbildungskosten mit Familienangehörigen eine reines Steuersparmodell darstelle. Können Sie jedoch damit kontern, auch anderen Mitarbeitern die Übernahme der Kosten für einen Meisterkurs angeboten zu haben, ist der Betriebsausgabenabzug so gut wie gerettet.

Lehnen andere Mitarbeiter Ihr Angebot ab und wollen stattdessen sofort mehr Arbeitslohn, lassen Sie sich die Ablehnung schriftlich bestätigen, um dem Finanzamt Ihr ursprüngliches Anliegen nämlich auch fremde Mitarbeiter zu fördern dokumentieren zu können. Haben Sie neben Ihren Kindern kein weiteres Personal, verweisen Sie auf Betriebe der gleichen Branche, in denen der Betriebsinhaber die Fortbildungskosten seiner Kinder über den Handwerksbetrieb abgerechnet hat. Auch in diesem Fall müsste das Finanzamt die Üblichkeit bejahen.

Nachweis der betrieblichen Notwendigkeit

Natürlich muss man dem Finanzamt auch nachweisen, dass die Übernahme der Fortbildungskosten für eigene Kinder (und andere Mitarbeiter) überwiegend betrieblich veranlasst waren. Schlechte Karten hat, wer lediglich vorträgt, dass der Sohn als künftiger Junior-Chef eben ein abgeschlossenes Studium brauche. Legen Sie dem Finanzamt vielmehr Unterlagen vor, dass auf dem Arbeitsmarkt kein geeignetes Personal zur Verfügung stand (Zeitungsanzeigen über Stellenangebot aufheben) oder dass Mitarbeiter Ihrer Firma es abgelehnt haben, sich auf Kosten des Betriebs fortzubilden.

Wollen Sie die Fortbildungskosten für Ihre Kinder übernehmen, sollten Sie auf jeden Fall Ihren Steuerberater einschalten, der die Weichen mit den richtigen Vereinbarungen auf Betriebsausgabenabzug stellt.

Kosten wenigstens Arbeitslohn

Halten die Vereinbarungen zwischen Ihren Kindern und Ihnen zwar einem Fremdvergleich stand, das Finanzamt verneint jedoch die ausschließlich betriebliche Veranlassung, stellen die übernommenen Kosten Arbeitslohn Ihrer Kinder dar. Folge: Steuerabzüge und Sozialversicherungsbeiträge sind die Folge. Die Lohnzahlungen sind in diesem Fall jedoch in voller Höhe als Betriebsausgaben abzugsfähig.

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