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Achtung, Abmahnung!

Neue Informationspflichten für Online-Händler

Shop-Betreiber und Online-Händler aufgepasst: Ab kommender Woche gelten neue Pflichten bei der Gestaltung Ihres Online-Shops, Ihrer Websites und den AGBs. Wer nicht handelt, dem drohen Abmahnungen. Lesen Sie hier, was Sie tun müssen.



Grund für diese Informationspflicht ist eine EU-Verordnung (ODR-Verordnung Nr. 524/2013). Sie tritt am 9. Januar 2016 in Kraft.

Bis dahin sollten alle Online-Händler und Shop-Betreiber der „Verlinkungspflicht“ nachkommen.

Was müssen Sie tun?
Die Verordnung schreibt unter anderem vor, dass Online-Händler auf die neue „Online-Schlichtungsplattform“ der EU-Kommission verlinken müssen. Das ist eine Plattform der EU zur Online-Streitbeilegung, deshalb wird sie auch „OS-Plattform“ genannt.

Ziel der Plattform: Streitigkeiten zwischen Händlern und Kunden sollen künftig auch ohne Gerichte und Anwälte beizulegen sein. Dazu will die EU beispielsweise Beschwerdeformulare in allen Mitgliedsprachen auf der Plattform zur Verfügung stellen.

Alle Shops und Händler müssen die Pflichten umsetzen
Für Shop-Betreiber und Online-Händler bedeutet die Verordnung vor allem zwei Dinge: Mehr Aufwand und eine erhöhte Abmahngefahr.

Deshalb raten Experten entgegen anders lautenden Empfehlungen, die im Internet kursieren, allen Online-Shop-Betreibern und Händlern, die vorgegebenen Informationspflichten rechtzeitig umzusetzen. Und das auch unabhängig davon, ob Sie als Unternehmer eine Art der alternativen Streitschlichtung oder –beilegung anbieten wollen.

Es spielt auch keine Rolle, ob Sie den Online-Shop in die Webseite des Unternehmens integriert haben oder auf einem Marktplatz wie eBay, Amazon oder DaWanda aktiv sind. Alle Online-Händler sind von den Informationspflichten betroffen.

„Der Link muss für Verbraucher leicht zugänglich sein“, berichtet Rechtsanwalt Nicolai Amereller auf it-recht-kanzlei.de. Spätestens im Bestellprozess sollte ein Hinweis mit Link auf die OS-Plattform gesetzt werden. In diesem Zusammenhang müsse jeder Online-Händler auch eine gültige E-Mail-Adresse angeben.

Der Experte weist auch darauf hin, dass die Plattform der EU frühestens ab Mitte Februar einsatzbereit sein wird. Dennoch gelte die Verordnung ab dem 9. Januar 2016.


(ja)



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