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Abmahnung

Neue Munition für Abmahner

Kaum dass die neuen Vorschriften für die Geschäftskorrespondenz gelten, hagelt es schon Abmahnungen für Unternehmen.

Das ging schnell: Am ersten Januar sind die neuen formalen Anforderungen an den Geschäftsverkehr in Kraft getreten. Und schon vor wenigen Tagen wurde die erste Serie Abmahnungen wegen Pflichtverstößen abgefeuert. Wie heise online meldet, hat ein Unternehmen namens Iglusoft mehrere Anbieter von Internet-Seiten ins Visier genommen.

Vorwurf des Abmahners: E-Mails würden "nicht den Formvorschriften entsprechen, die für E-Mails gelten, welche Geschäftsbriefe ersetzen". Iglusoft verlangt von Betroffenen eine "pauschale Aufwandsentschädigung" in Höhe von 137 Euro und die Unterschrift unter eine Unterlassungserklärung.

Laut heise online hält Iglusoft gezielt Ausschau nach Regelverstößen. Der "Einkauf" oder der Geschäftsführer der Firma holt per E-Mail ein Angebot bei potenziellen Abmahnkandidaten ein. Fehlt im Angebot eine Pflichtangabe, folgt prompt die Abmahnung.

Dabei nimmt es der vermeintliche Wettbewerbshüter mit den Vorschriften offenbar selber nicht so genau. In der Abmahnung wie auch in der Unterlassungserklärung verstößt Iglusoft gegen die neuen Regeln, schreibt heise online.

Der Münchner Rechtsanwalt Max-Lion Keller rät davon ab, der Forderung des Abmahners nachzukommen. Es sei zu bezweifeln, dass Iuglusoft "rein wettbewerbsrechtliche Interessen verfolgt", betont der Experte für IT-Recht. Vielmehr zeige der Fall, dass die Rechtsunsicherheit nach Inkrafttreten neuer Regelungen "von manchen Personen schamlos zu ihrem vermeintlichen Vorteil ausgenutzt wird".

Keller zweifelt daran, dass ein Verstoß gegen die neuen formalen Anforderungen bei der elektronischen Korrespondenz grundsätzlich abgemahnt werden darf. Mangels höchstrichterlicher Rechtsprechung herrsche jedoch noch eine gewisse Rechtsunsicherheit. Um auf der sicheren Seite zu sein, sollten Betriebe eine vorformulierte, im Mailprogramm gespeicherte Signatur verwenden, die den neuen formalen Anforderungen Rechnung trägt, empfiehlt Keller.

Daran müssen Sie sich halten

Seit 1. Januar greift das "Gesetz über elektronische Handelsregister und Genossenschaftsregister sowie das Unternehmensregister" (EUHG). Das sollten Sie wissen:

Pflichtangaben: Die Daten, wie sie auf gedruckter Geschäftskorrespondenz erforderlich sind, müssen jetzt in Geschäftsbriefen "gleichviel welcher Form" wiedergegeben werden. Also auch in Faxen oder E-Mails. Zu den Plichtangaben gehören: Bezeichnung der Firma, Ort des Firmensitzes (Niederlassung), Name des Geschäftsführers, Registergericht, Handelsregisternummer.

Unternehmen: Die neuen Regeln gelten für alle Firmen, die im Handelsregister eingetragen sind: OHG, GmbH, Genossenschaften, Aktiengesellschaften, Einzelkaufleute e.K.).

Korrespondenz: Die formalen Anforderungen betreffen die gesamte geschäftliche Korrespondenz unabhängig vom Inhalt. Aufgeführt sein müssen sie nicht nur auf Angeboten, Rechnungen, Auftragsbestätigungen oder Bestellungen, sondern etwa auch auf Glückwunsch-Mails an Kunden.

E-Mail-Anhang: Elektronische Visitenkarten mit den Pflichtangaben werden nach bisheriger Einschätzung den neuen Vorschriften nicht gerecht.

Links:

www.heise.de

www.it-recht-kanzlei.de

www.hwk-konstanz.de

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