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Neue Regelungen bei der Umsatzsteuer

Neue Regelungen bei der Umsatzsteuer

Geschäfte mit dem Ausland werfen immer wieder die gleiche Frage auf: Wer zahlt wem wieviel Umsatzsteuer? Seit Jahresanfang haben sich die steuerlichen Besonderheiten bei Zahlungen an ausländische Geschäftspartner grundlegend geändert. handwerk.com zeigt, worauf sich Handwerker einstellen müssen.

Erhält ein Unternehmer im Jahr 2002 von einem im Ausland ansässigen Unternehmer eine Rechnung über umsatzsteuerpflichtige Werklieferungen oder sonstige Leistungen, kommt es zu einer "gesetzlichen Übertragung der Umsatzsteuerschuld": Nicht der ausländische Unternehmer schuldet dem Finanzamt die Umsatzsteuer, sondern neuerdings dessen Auftraggeber (handwerk.com berichtete).

Bei welchen Subunternehmern greift die Neuregelung?

Auftraggeber schulden nur dann die Umsatzsteuer für ihren Geschäftspartner, wenn es sich bei diesem um einen "im Ausland ansässigen Unternehmer" handelt. Das ist der Fall, wenn der Subunternehmer weder im Inland noch auf der Insel Helgoland einen Wohnsitz, seinen Sitz, seine Geschäftsleitung oder eine ins Handelsregister eingetragene Zweigniederlassung hat (§ 13b Abs. 4 Satz 1 UStG 2002). Für die Frage, ob ein im Ausland ansässiges Unternehmen vorliegt, ist der Zeitpunkt der Leistungserbringung durch den Subunternehmer maßgebend. Hat man als Auftraggeber Zweifel an der Ansässigkeit, sollte man sich von seinem Vertragspartner eine Ansässigkeitsbescheinigung des für ihn zuständigen deutschen Finanzamts vorlegen lassen

Wann muss die Umsatzsteuer angemeldet werden?

Je nachdem, ob eine Rechnung zeitnah erteilt wurde oder ob es sich um eine Rechnung aus 2001 handelt, die erst im Jahr 2002 beglichen wird, gibt es unterschiedliche Varianten zu beachten:

Mit Rechnung: Die Steuer entsteht mit Erhalt der Rechnung. Beispiel: Ein ausländischer Unternehmer erteilt im Juni 2002 eine Rechnung. Der Auftraggeber hat die Umsatzsteuer im Voranmeldungszeitraum Juni 2002 anzumelden.

Ohne Rechnung: Wird keine Rechnung erteilt oder erst Monate nach Ausführung der Leistung gestellt, entsteht die Umsatzsteuer spätestens mit Ablauf der Ausführung der Leistung des folgenden Kalendermonats. Beispiel: Ein ausländischer Unternehmer erbringt im April 2002 eine Leistung, über die er nicht beziehunsgweise erst im August 2002 abrechnet. Die Umsatzsteuer ist vom Auftraggeber im Voranmeldungszeitraum Mai 2002 anzumelden.

Teilleistungen: Wird dem ausländischen Unternehmen das Entgelt oder ein Teil davon bereits vor Ausführung der Leistung ausbezahlt, ist die Umsatzsteuer mit Ablauf des Voranmeldungszeitraums anzumelden, in dem das Entgelt durch den Auftragnehmer vereinnahmt wurde. Beispiel: Überweisung der Abschlagszahlung im März 2002, Anmeldung der Umsatzsteuer im Voranmeldungszeitraum März 2002.

Rechnung aus 2001: Wird eine Rechnung aus dem Jahr 2001 erst im Jahr 2002 beglichen, greifen die Vorschriften zur Steuerschuldnerschaft ebenfalls. Der Auftraggeber schuldet die Steuer für den Monat, in dem das Entgelt gezahlt wurde. Beispiel: Eine Rechnung vom 30.11.2001 wird am 7.1.2002 beglichen. Der Auftraggeber muss die Umsatzsteuer im Januar 2002 beim Finanzamt anmelden.

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