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Nicht immer Haftung bei Tempoüberschreitung

Nicht immer Haftung bei Tempoüberschreitung

Wer auf einer Vorfahrtsstraße zu schnell unterwegs ist, muss nicht immer mit Mithaftung rechnen. Es hängt vom Maß der Geschwindigkeitsüberschreitung ab. Dies hat das OLG Hamm in einem jetzt veröffentlichten Urteil entschieden.

In dem zu beurteilenden Fall war der Vorfahrtberechtigte mit leicht überhöhter Geschwindigkeit an eine Einmündung herangefahren. Es kam zum Unfall. Der Unfallgegner, der aus einer Seitenstraße kam, wollte 50 Prozent des ihm entstandenen Fahrzeugschadens. Dies waren mehr als 10.000 DM. Sein Argument: Wenn der andere nicht zu schnell gefahren wäre, wäre die Kollision vermieden worden.

Dies ist jedoch nach Auffassung der Richter nicht grundsätzlich der Fall. Der vom Gericht hinzugezogene Sachverständige stellte nur eine Geschwindigkeitsüberschreitung von 10 Prozent fest. Statt der einzuhaltenen 50 km/h, war der Beschuldige mit 55 km/h unterwegs. Das reichte nach Ansicht der Richter nicht aus, um eine Mithaftung, erst recht nicht in der gewünschten Höhe zu begründen. Der Kläger ging leer aus (OLG Hamm, 9 U 27/00, ZfS 2001, 105).

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