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Vorsteuerabzug

Nicht ohne Lieferdatum

Ohne Lieferdatum auf der Rechnung kein Vorsteuerabzug: Ein entsprechendes Urteil des Bundesfinanzhofs kostet eine Fleischerei fast 5000 Euro Vorsteuern.

Das Datum einer Lieferung gehört immer auf eine Rechnung, hat der Bundesfinanzhof entschieden. Das gelte sogar dann, wenn es mit dem Ausstellungsdatum identisch ist. Einzige Ausnahme seien Rechnungen über An- oder Vorauszahlungen.

Geklagt hatte eine Fleischerei: Sie hatte sich von einem Lieferanten eine Kochstrecke installieren lassen und wollte dafür 4636,46 Euro Vorsteuer geltend machen. Die Rechnung enthielt das Auftragsdatum (15. November) und das Ausstellungsdatum (30. November). Außerdem konnte die Fleischerei einen Lieferschein vorlegen, ausgestellt auf den 28. November. Dem Finanzamt genügte das alles nicht: Es verweigerte den Vorsteuerabzug. Auch der Hinweis, dass die Lieferung zwischen Bestellung und Rechnungsdatum geliefert worden sei, überzeugte sie nicht. Zu recht, wie nun der Bundesfinanzhof (BFH) entschied.

Die Angabe des Leistungszeitpunkts sei unter anderem erforderlich, weil die Finanzverwaltung sonst nicht den Zeitpunkt der Entstehung der Umsatzsteuer und das Recht auf Vorsteuerabzug überprüfen könne.

Bundesfinanzhof: Urteil vom 17. Dezember 2008, Az. XI R 62/07

(jw)

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