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Urteile

Obergrenze für Vertragsstrafen

Baufirmen, die Termine nicht einhalten, sehen sich regelmäßig mit Vertragsstrafen konfrontiert. In mehreren Urteilen hat der Bundesgerichtshof die Höchstgrenzen von Vertragsstrafen geregelt. Strafen von 0,5 Prozent je Arbeitstag oder von mehr als fünf Prozent der Abrechnungssumme sind demnach unzulässig.

Baufirmen, die Termine nicht einhalten, sehen sich regelmäßig mit Vertragsstrafen konfrontiert. Der Bundesgerichtshof hat Höchstgrenzen für derartige Zahlungsforderungen festgelegt: Strafen von 0,5 Prozent je Arbeitstag oder von mehr als fünf Prozent der Abrechnungssumme sind demnach unzulässig. Das gilt teilweise sogar für Altverträge.

In Bauverträgen werden in der Regel zu Lasten des Auftragnehmers Vertragsstrafen vereinbart. Die Vertragsstrafen können sich sowohl auf die Überschreitung von Zwischenfertigstellungsterminen wie auch des Endfertigstellungstermins beziehen. Die Strafe wird bereits bei bloßer Fristüberschreitung fällig, unabhängig davon, ob dem Auftraggeber tatsächlich ein Schaden in Höhe der Strafe entstanden ist. Nur wenn der Auftragnehmer beweisen kann, dass der Termin aus von ihm nicht zu vertretenden Gründen überschritten wurde, kann er die Strafzahlung vermeiden.

0,5-Prozent-Regelung unwirksam

In der Regel wird die Vertragsstrafe in vorformulierten Vertragsbedingungen des Auftragebers vereinbart, den Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB). Unwirksam ist eine Vertragsstrafenklausel auf jeden Fall dann, wenn der Auftragnehmer für jeden Arbeitstag der Verspätung eine Vertragsstrafe von 0,5 Prozent der Auftragssumme zu zahlen hat (Urteil des Bundesgerichtshofes vom 07.03.2002 - VII ZR 41/01). Hierbei kommt es nicht darauf an, ob zusätzlich eine bestimmte Obergrenze vereinbart ist. Allein die Vereinbarung von 0,5 Prozent je Arbeitstag ist unwirksam, weil hierdurch ein wirtschaftlich nicht mehr zu vertretender Druck auf den Auftragnehmer ausgeübt werde. Schon nach wenigen Tagen sei in unangemessener Höhe ein erheblicher Teil des zu erwartenden Gewinnes des Auftragnehmers abgeschöpft. Bereits bei zehn Tagen Verzögerung wären fünf Prozent der Auftragssumme verbraucht und damit in der Mehrzahl aller Fälle der gesamte Gewinn.

Fünf Prozent der Auftragssumme sind genug

Auch wenn in den AGB eine Höchstgrenze für die Vertragsstrafe von über fünf Prozent der Auftragssumme vereinbart wird, sei eine solche Regelung unwirksam (BGH-Urteil vom 23.01.2003 - VII ZR 210/01). Auch hier begründet der BGH seine Wertung damit, dass der Auftragnehmer unangemessen belastet werde.

Sonderregelungen

Schließlich hat der Bundesgerichtshof in einer neuerlichen Entscheidung (Urteil vom 08.07.2004 - VII ZR 24/03) klargestellt, dass auch bei Verträgen, die vor dem 23.01.2003 geschlossen wurden, Vertragsstrafenklauseln mit einer Obergrenze von zehn Prozent unwirksam sind, wenn die maßgebliche Abrechnungssumme mehr als 15 Millionen Mark beträgt. Bei Verträgen mit einer Abrechnungssumme von weniger als 15 Millionen Mark können sich Auftraggeber auf die bisherige Rechtsprechung mit einer Obergrenze von zehn Prozent nur dann berufen, wenn die Verträge bis zum 30. Juni 2003 geschlossen wurden.

Fazit: Bei allen Verträgen, die nach dem 1. Juli 2003 abgeschlossen wurden, ist eine Vertragsstrafenregelung unwirksam, wenn die Obergrenze für die Vertragsstrafe mehr als fünf Prozent der Abrechnungssumme beträgt. In jedem Falle unwirksam ist die Vertragsstrafenvereinbarung, wenn je Arbeitstag 0,5 Prozent der Abrechnungssumme als Vertragsstrafe anfallen sollen.

Autor: Dr. Klaus Kemen

Der Autor ist Rechtsanwalt der

Kanzlei Beiten Burkhardt Rechtsanwaltsgesellschaft in Berlin.

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