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Privat versichert?

Versicherer dürfen Behandlungskosten mit Beitragsschulden verrechnen

Weil ein Patient noch Schulden bei seiner privaten Krankenversicherung hat, muss er nun einen Klinikaufenthalt selbst bezahlen.

Der Fall: Ein privat krankenversicherter Mann geriet 2016 mit den Beiträgen in Rückstand und kam deswegen in den sogenannten Notlagentarif. Dieser Tarif deckt zu einem deutlich reduzierten Beitragssatz die Behandlung bei akuten Erkrankungen und Schmerzen. Kurze Zeit später musste der Mann ins Krankenhaus. Die Rechnung in Höhe von rund 1.900 Euro zahlte die Versicherung nicht. Stattdessen informierte sie den Mann, dass sie diesen Betrag mit seinen Rückständen verrechne.

Das Urteil: Der Bundesgerichtshof (BGH) entschied nun, dass die Verrechnung von alten Beitragsschulden mit neuen Behandlungskosten im Notlagentarif zulässig ist: Zum einen schließe das Gesetz eine Aufrechnung nicht aus. Zum anderen ergebe sich ein Aufrechnungsverbot auch nicht aus Sinn und Zweck des Gesetzes zum Notlagentarif. Ziel des Tarifs sei es, Versicherte vor weiterer Überschuldung zu schützen, ihre Notfallversorgung zu gewährleisten und die Versichertengemeinschaft finanziell zu entlasten. Diesen Zielen stehe eine Aufrechnung nicht entgegen“, urteilt der BGH.

Die Aufrechnung sei auch dann zulässig, wenn das Geld einem Dritten zusteht, zum Beispiel einem Krankenhaus. (Urteil vom 5. Dezember 2018, Az. IV ZR 81/18)

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