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Ausbildung

Praktikum ist keine Probezeit

Muss ein dreimonatiges Praktikum vor der Ausbildung auf die Probezeit angerechnet werden, wenn es im gleichen Betrieb absolviert wurde? Eine wichtige Frage, wenn es um die Kündigung in der Probezeit geht.

Die Antwort des Bundesarbeitsgerichts (BAG) auf diese Frage ist eindeutig: Die Dauer eines vorausgegangenen Praktikums ist nicht auf die Probezeit in einem Berufsausbildungsverhältnis anzurechnen. Auf den Inhalt und die Zielsetzung des Praktikums kommt es nicht an.

Der Fall: Ein junger Mann beginnt im August 2013 eine Ausbildung, am 29. Oktober erhält die Kündigung. Der Betroffene klagt dagegen, die Kündigung sei erst nach Ablauf der Probezeit ausgesprochen worden. Seine Begründung: Vor der Ausbildung hatte er in dem Betrieb ein Praktikum absolviert, von Mitte März bis Ende Juli. Dieses Praktikum sei auf die Probezeit anzurechnen, denn der Arbeitgeber habe sich bereits während dieser Zeit ein vollständiges Bild von ihm machen können.

Das Urteil: Die Richter sahen das anders. Die Tätigkeit während des Praktikums sei nicht zu berücksichtigen. Der § 20 Satz 1 Berufsbildungsgesetz ordne zwingend an, dass das Berufsausbildungsverhältnis mit einer Probezeit beginnt. Beide Vertragspartner sollen damit ausreichend Gelegenheit haben, die für die Ausbildung im konkreten Ausbildungsberuf wesentlichen Umstände eingehend zu prüfen. Dies sei nur unter den Bedingungen des Berufsausbildungsverhältnisses mit seinen spezifischen Pflichten möglich. Das hätte im Übrigen auch dann gegolten, wenn es sich nicht um ein Praktikum, sondern um ein Arbeitsverhältnis gehandelt hätte, betonten die Richter. (Urteil vom 19. November 2015, Az. 6 AZR 844/14)



(jw)

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