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Urteil

Privaten Computer steuerlich absetzen

Wer einen Computer privat anschafft und daheim aufstellt, kann diesen trotz privater Mitbenutzung als Arbeitsmittel steuerlich absetzen. So lange der Anteil der privaten Nutzung nicht zehn Prozent überschreitet, kann der PC sogar vollständig als Betriebsmittel abgesetzt werden.

Wer einen Computer privat anschafft und daheim aufstellt, kann diesen trotz privater Mitbenutzung als Arbeitsmittel steuerlich absetzen. So lange der Anteil der privaten Nutzung nicht zehn Prozent überschreitet, kann der PC sogar vollständig als Betriebsmittel oder als Werbungskosten abgesetzt werden, urteilte jüngst der Bundesfinanzhof.

Entgegen bisheriger Steuerpraxis entschied der BFH zudem, dass auch bei Überschreiten der Zehn-Prozent-Grenze die Kosten der beruflichen Nutzung zumindest anteilig absetzbar sind.

Ist der genaue Umfang der beruflichen Nutzung nicht eindeutig zu beweisen, so ist eine Schätzung möglich. Zu Gunsten des Steuerzahlers unterstellt der BFH in seinem Urteil, dass pauschal von einer jeweils beruflichen hälftigen Nutzung auszugehen ist, wenn der Steuerpflichtige zumindest nachweisen kann, dass er den Computer in nicht unwesentlichem Umfang beruflich nutzt.

Nach Ansicht des Zentralverbandes des Deutschen Handwerks (ZDH) erleichtert das BFH-Urteil die steuerliche Anerkennung eines beruflich genutzten privaten Computers erheblich. Faktisch werde die Beweislast zugunsten des Steuerpflichtigen auf die Finanzverwaltung verlagert, sofern der Steuerpflichtige eine berufliche Nutzung von nicht mehr als 50 Prozent darlegt.

(Az. VI R 135/01)

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