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Privates ist verboten

Erledigen Mitarbeiter in ihrer Arbeitszeit private Angelegenheiten, dann ist das kein Grund für eine fristlose Kündigung. Ohne Abmahnung kommen Chefs da nicht weiter.

Geklagt hatte vor dem Landesarbeitsgericht (LAG) Rheinland-Pfalz ein Lastwagenfahrer. Dessen Arbeitgeber hatte ihn fristlos entlassen, nachdem der Mitarbeiter in seiner Arbeitszeit ein Erdkabel auf dem Lkw transportiert hatte, um es auf dem Firmengelände zu zerschneiden und es später privat zu verwerten.

Auch die Richter vertraten die Auffassung, dass der Mitarbeiter damit gegen seinen Arbeitsvertrag verstoßen habe. Doch vor einer Kündigung müsse dem Mitarbeiter die Möglichkeit gegeben werden, sein Verhalten zu ändern. Folglich sei erst eine Abmahnung angemessen. Nur wenn sich sein Verhalten danach nicht ändert, sei eine Kündigung möglich.

LAG Rheinland-Pfalz: Urteil vom 10.7.2008, Az.: 10 Sa 209/08

(jw)

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