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Geschäftswagen

Privatnutzung ermitteln

Für das Auto, des Deutschen "liebstes Kind", geben gerade Unternehmer viel Geld aus. Neben Fahrkomfort und Seriosität lockt vor allem die Steuerersparnis durch hohe Abschreibungen. Die Ermittlung der Privatnutzung ist hier jedoch ein kleiner Wermutstropfen. Konnten Sie noch bis Ende 1995 einen pauschalen Privatanteil von 35 bis 40 Prozent als Entnahme Ihrem Gewinn wieder hinzurechnen, muß seit 1996 entweder ein Fahrtenbuch geführt werden oder aber Sie berechnen die private Kfz-Nutzung anhand der sogenannten 1%-Regelung (Pauschalregelung).

Privatanteil via Fahrtenbuch

Wer sicherstellen möchte, daß nur die tatsächlich privat veranlaßten Fahrten mit dem Betriebs-Pkw dem Gewinn wieder hinzugerechnet werden, der muß in den sauren Apfel beißen und ein Fahrtenbuch führen. Sämtliche Fahrzeugkosten sind hierbei durch die jährliche Fahrleistung zu teilen. Der so ermittelte Fahrzeugpreis je Kilometer ist auf die privat gefahrenen Strecken umzulegen. Das Finanzamt stellt hohe Anforderungen an die zeitnahe und lückenlose Aufzeichnung.

Folgende Angaben werden mindestens verlangt:

Datum der Fahrt

Kilometerstand zu Beginn und zum Ende der Fahrt

Reiseziel mit genauer Reiseroute

Zweck der Fahrt

Aufgesuchter Kunde oder Geschäftspartner

Angabe des Ziels bei Privatfahrten (besuchte Person unbedeutend)

Fahrten zwischen Wohnung und Betriebsstätte

Pauschalregelung (1%-Regelung)

Wem die Führung eines Fahrtenbuches zu aufwendig ist oder wem das Finanzamt vorwirft, das Fahrtenbuch nicht ordnungsgemäß geführt zu haben, muß seinen Privatanteil schätzen. Seit 1996 müssen alle Unternehmer die gleichen Grundsätze bei dieser Schätzung, der sogenannten 1%-Regelung, beachten. Bei dieser Methode unterstellt das Finanzamt, daß der Privatanteil monatlich 1 Prozent des inländischen Listenpreises des benutzten Betriebsfahrzeuges beträgt.

Nun einige kritische Anmerkungen zu dieser Pauschalmethode:

Wird ein gebrauchtes Fahrzeug erworben, muß trotz der nur noch geringen Abschreibung der Privatanteil nach dem inländischen Listenpreis ermittelt werden, das heißt die Fahrzeugkosten wirken sich beinahe nicht mehr steuermindernd aus.

Dasselbe gilt, wenn ein betriebliches Fahrzeug nur in sehr geringem Umfang genutzt wird. Bei einem hohen Listenpreis kann es schon vorkommen, daß sich durch die Pauschalregelung keine Mark der Fahrzeugkosten als Betriebsausgabe auswirken kann.

Die Wahl, ob nun der pauschal ermittelte oder der tatsächliche Privatanteil angesetzt werden soll, ist für jedes Wirtschaftsjahr und jedes Fahrzeug einheitlich zu treffen. Ein Wechsel der Methode während des Jahres ist nicht zulässig. Befinden sich in Ihrem Unternehmen mehrere Fahrzeuge, muß für jedes dieser Fahrzeuge, das vom Unternehmer oder von Bekannten oder Verwandten zu Privatfahrten genutzt wird, ein pauschaler Privatanteil ermittelt werden. Macht der Unternehmer glaubhaft, daß er nicht alle Fahrzeuge privat genutzt hat, zieht das Finanzamt zur Ermittlung der Privatnutzung die Fahrzeuge mit den jeweils höchsten Listenpreisen heran.

Steuertip

Die 1%-Regelung kann sich jedoch gerade für bilanzierende Unternehmer bezahlt machen. Bei Ihnen gehört nämlich schon dann ein Fahrzeug zum Betriebsvermögen, wenn es lediglich zu zehn Prozent betrieblichen Zwecken dient. Kaufen Sie sich für Ihre Ehefrau und Ihre beiden Kinder je einen Pkw, den Sie im Wirtschaftsjahr zu zehn Prozent zu betrieblichen Zwecken nutzen, dürfen Sie diesen als gewillkürtes Betriebsvermögen behandeln. Nachdem Sie also nur zehn Prozent betrieblich gefahren sind, können Sie die gesamten Kosten als Betriebsausgaben ansetzen. Lediglich der hier geringe Privatanteil von einem Prozent des inländischen Listenpreises muß abgezogen werden. Die Devise muß jedoch lauten: Immer auf dem Teppich bleiben! Ein Einzelunternehmer mit fünf Fahrzeugen erscheint etwas unglaubwürdig.

Führen Sie während des Wirtschaftsjahres unbedingt ein Fahrtenbuch, und entscheiden Sie erst am Ende des Jahres, welche Methode für Sie steuerlich günstiger ist!

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