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Privatsache Diebstahl

Wer sich den Dienstwagen während eines privaten Ausflugs klauen lässt, darf nicht auf den Fiskus hoffen.

Wird ein Firmenwagen privat genutzt und bei einer solche Gelegenheit gestohlen, dann kann das Unternehmen den Schaden nicht als Betriebsausgabe steuerlich absetzen. Ähnlich wie bei Unfällen sei auch bei einem Diebstahl die Privatfahrt eine private Angelegenheit, entschied der Bundesfinanzhof.

Geklagt hatte ein Arzt, dem der Firmenwagen beim Besuch eines Weihnachtsmarktes auf dem Parkplatz gestohlen wurde. Seine Kaskoversicherung wollte den Verlust von rund 23.000 Euro nicht übernehmen, da er gegen die Vertragsbedingungen verstoßen hatte. Das Finanzamt weigerte sich ebenfalls, den Schaden anzuerkennen. Der Bundesfinanzhof gab dem Fiskus recht: Die Kosten seien privat veranlasst und dürften nicht auf den betrieblichen Gewinn angerechnet werden.

Bundesfinanzhof: Az. XI R 60/04

(jw)

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