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Probezeit richtig berechnen

Wer mit dem gleichen Mitarbeiter immer wieder neue Verträge abschließt, verlängert nicht automatisch die Probezeit.

Arbeitnehmer haben nur dann allgemeinen Kündigungsschutz, wenn das Arbeitsverhältnis ohne Unterbrechung länger als sechs Monate bestanden hat. Diese Frist beginnt mit jeder Neueinstellung neu. Entscheidend für die Ermittlung dieser so genannten Probezeit ist nach Auffassung des Landesarbeitsgericht Hamm (Az.: 11 Sa 1039/06) ausschließlich der rechtliche Bestand des Arbeitsverhältnisses. Kommt es zu Unterbrechungen durch Streik, Krankheit, Freistellung oder Urlaub, so gelte die Frist dennoch weiter. Zeiten eines früheren Arbeitsverhältnisses seien hingegen in Ausnahmefällen auf die Wartezeit anzurechnen.

Das gilt nach Auffassung der Richter jedoch nur, wenn das neue Arbeitsverhältnis in einem engen Zusammenhang mit dem früheren Arbeitsverhältnis stand. In solchen Fällen sei davon auszugehen, dass die die rechtliche Unterbrechung einzig dem Zweck diente, den Kündigungsschutz zu umgehen und die Probezeit neu beginnen zu lassen. Entscheidend sei in solchen Fällen die Dauer der Unterbrechung und das Vorliegen eines Zusammenhangs zwischen den Arbeitsverhältnisse, wenn zum Beispiel der Mitarbeiter dieselbe Tätigkeit weiter verrichtet.

Geklagt hatte ein Arbeitnehmer, der einen befristeten Vertrag bis zu den Sommerferien hatte und nach den Ferien vom Arbeitgeber für eine andere Aufgabe erneut engestellt wurde. Im Arbeitsvertrag wurden die ersten sechs Monate der Beschäftigung als Probezeit vereinbart. Der Arbeitgeber kündigte in der Probezeit. Das LAG Hamm entschied zugunsten des Arbeitgebers. Der Arbeitnehmer genieße keinen allgemeinen Kündigungsschutz, zwischen den Tätigkeiten bestehe auch kein enger sachlicher Zusammenhang, der eine Anrechnung der Probezeit erlaube.

(jw)

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