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Baugeld

Rettungsanker für das HonorarRettungsanker für das Honorar

Rutscht der Auftraggeber in die Insolvenz, können Baubetriebe mit einem alten Gesetz ihr Geld einklagen: Hat ein Auftraggeber das Baugeld nicht an die Nachunternehmer weitergegeben, haftet er nach dem Gesetz zur Sicherung von Bauforderungen persönlich. Der Vorteil: Schadensersatzansprüche sind meist lukrativer als die Insolvenzquote.

Ein Moment, an den jeder Handwerker mit Grausen denkt: Der Auftrag wurde ordnungsgemäß ausgeführt, doch Geld gibt es trotzdem nicht. Der Auftraggeber ist in Insolvenz gefallen. Die Konsequenz ist bekannt. Sofern das Insolvenzverfahren überhaupt eröffnet wird, muss sich der Unternehmer mit einer Quote zufrieden geben, die seine Aufwendungen in der Regel nicht annähernd deckt. Ein Rettungsanker bleibt dem Auftragnehmer aber dennoch: das Gesetz zur Sicherung von Bauforderungen (GSB), das trotz seines Alters es stammt aus dem Jahr 1909 hochaktuell ist.

Schadenersatz statt Insolvenzquote

Denn Paragraf 1 Absatz 1 verpflichtet den Empfänger von Baugeld, das Baugeld zur Befriedigung solcher Personen, die an der Herstellung des Baues auf Grund eines Werk-, Dienst- oder Liefervertrags beteiligt sind, zu verwenden. Anders ausgedrückt: Der Auftraggeber darf die vom Bauherrn erhaltene Vergütung nur zur Abgeltung seiner eigenen Leistungen und die seiner Nachunternehmer verwenden, jedoch nicht, um Altschulden zu tilgen, die mit dem Bauvorhaben nichts zu tun haben. Verstößt er gegen diese Vorschrift und gerät in Insolvenz, kann ihn der benachteiligte Nachunternehmer auf Schadenersatz in Anspruch nehmen (§ 823 Abs. 2 BGB). Neben der Gesellschaft haften der Geschäftsführer oder die Vorstandsmitglieder persönlich.

Geld und Sicherheiten für die Baukosten

Allerdings: Der Nachunternehmer ist nur geschützt, wenn der Auftraggeber Empfänger von Baugeld ist. Als Baugeld gelten Geldbeträge, die zur Bestreitung der Baukosten geleistet werden. In der Praxis können sie beispielsweise in Form einer Hypothek oder einer Grundschuld an dem zu bebauenden Grundstück zur Sicherung der Ansprüche des Geldgebers gewährt werden. Alternativ kann auch die Übertragung des Eigentums an dem Grundstück erst nach gänzlicher oder teilweiser Herstellung des Baues erfolgen (§ 1 Abs. 3 GSB).

Vorsicht bei Teilaufträgen von Subunternehmern

Baugeldempfänger sind nach jüngster Rechtssprechung des BGH Bauträger, Generalunternehmer, Generalübernehmer und auch Verkäufer von schlüsselfertigen Häusern, da sie darüber bestimmen, wie die ihnen zur Verfügung gestellten Gelder verwendet werden und so die volle Verfügungsgewalt über das Baugeld haben (Urteil vom 16.12.1999).

Keine Baugeldempfänger sind hingegen Auftragnehmer, die vom Bauherrn den Auftrag erhalten haben, lediglich einen Teil des Bauwerks herzustellen, da diese keine Verfügungsgewalt über die Finanzierungsmittel erhalten. Gerät ein solcher Unternehmer in Insolvenz, haben seine Nachunternehmer auch keinen Anspruch auf Schadenersatz gemäß (§ 823 Abs. 2 BGB).

Dieter Dannemann

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